Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

PORTUN Gastronomie GmbH

München

Das Amtsgericht München hat zur PORTUN Gastronomie GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.09.2026, Aktenzeichen 1501 IN 1106/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1501 IN 1106/25
Registerbezug
München, HRB 278433
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
21.09.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2022
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Erbringung von Dienstleistungen im Gastronomiebereich, insbesondere Betreiben von Restaurants und Bars sowie Catering.
Branchenindikator
Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

1501 IN 1106/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

PORTUN Gastronomie GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Sasa Lukic, Leopoldstraße 150, 80804 München
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 278433
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Tandler & Partner, Marienplatz 21 IV, 80331 München

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 29.01.2026 (Blatt 258/270 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 29.01.2026 (Blatt 259/265 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 63,28 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.01.2026 (Blatt 265/269 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 63,28 % gerechtfertigt.
Im Einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Fortführung des Geschäftsbetriebes (Zuschlag 43,28 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 29.01.2026 (Blatt 265/268 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin betrieb ein Restaurant mit südosteuropäischer Küche, welches zusätzlich über ein angeschlossenes Café verfügte.
Der schuldnerische Geschäftsbetrieb mit 23 Mitarbeitern wurde während des gesamten Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung vollumfänglich fortgeführt.
Hierbei wurde in zahlreichen Gesprächen und Treffen zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und dem Geschäftsführer, dem Betriebsleiter sowie einer Verwaltungsangestellten der Schuldnerin das weitere Vorgehen in Bezug auf den laufenden Geschäftsbetrieb geplant und organisiert.
Zudem kontaktierte der vorläufige Insolvenzverwalter die Lieferanten der Schuldnerin und erteilte, falls notwendig, Kostenzusagen beziehungsweise verhandelte über Vorkassezahlungen, um sicherzustellen, dass die zu bestellenden Waren auch weiterhin bei der Schuldnerin eintreffen.
Die angespannte Liquiditätssituation der Schuldnerin stellte im Rahmen der Betriebsfortführung eine besondere Herausforderung für den vorläufigen Insolvenzverwalter dar.
Der ursprünglich beantragte Erhöhungssatz von 50 % wurde auf 43,28 % gemindert. Hinsichtlich der Vergleichsberechnung wird auf die Ausführungen in dem Vergütungsantrag vom 29.01.2026 (Blatt 267/268 d. A.) verwiesen.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter schließlich beantragte Zuschlag von 43,28 % war gerechtfertigt und daher festzusetzen.
2. Personal/Insolvenzgeldvorfinanzierung (Zuschlag 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 29.01.2026 (Blatt 268/269 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung insgesamt 23 Arbeitnehmer.
Im Laufe der mitunter sehr mühsamen Informationsbeschaffung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter stellte sich heraus, dass einzelne Arbeitnehmer gar keine oder lediglich Abschlagszahlungen auf die Löhne und Gehälter für den Monat April 2025 erhalten hatten.
Parallell hierzu wurde der Antrag auf Zustimmung zur Insolvenzgeldvorfinanzierung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt.
Weiter wurden die Forderungskaufverträge und Abtretungserklärung für die Arbeitnehmer durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vorbereitet und diesen zur Unterschrift überlassen.
Zusätzlich fand ab Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nahezu täglich eine Abstimmung zwischen dem Lohnbuchhaltungsteam der Kanzlei des vorläufigen Insolvenzverwalters, der für Personalthemen zuständigen Mitarbeiterin der Schuldnerin sowie der für die Abrechnung zuständigen Steuerkanzlei statt.
Für die Bearbeitung der Arbeitnehmersachverhalte erschien dem Gericht ein Zuschlag von 20 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Masseunzulänglichkeit
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme
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