Insolvenzbekanntmachung
PLVG GmbH
Penzberg
Das Amtsgericht Weilheim i. OB hat zur PLVG GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.03.2026, Aktenzeichen 1 IN 31/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- 1 IN 31/22
- Registerbezug
- München, HRB 105246
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 18.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 1994
- Stammkapital
- 25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Vermögensverwaltungen aller Art, insbesondere Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, Erwerb, Verwaltung sowie Verkauf von Immobilien sowie Verwaltung eigenen Vermögens und gewerbliche Zwischenvermietung.
Veröffentlichungstext
IN 31/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLVG GmbH, Heimgartenstraße 1, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Freistaat Bayern (Erbe), dieser vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Landesamt für Finanzen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 105246
Beschluss:
Die mit Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i.OB vom 28.04.2022 angeordnete mündliche Verfahrensdurchführung wird dahingehend abgeändert, dass das Verfahren nunmehr im schriftlichen Verfahren fortgeführt wird.
Gründe:
Mit Eröffnungsbeschluss vom 28.04.2022 wurde die mündliche Durchführung des Verfahrens angeordnet.
Die verfahrensökonomischen Gründe für die Anordnung des mündlichen Verfahrens liegen aktuell nicht mehr vor, da eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten ist für die weitere Verfahrensabwicklung nicht mehr erforderlich ist, so dass das Verfahren im schriftlichen Verfahren fortgesetzt werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 18.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLVG GmbH, Heimgartenstraße 1, 82377 Penzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Freistaat Bayern (Erbe), dieser vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Landesamt für Finanzen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 105246
Beschluss:
Die mit Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i.OB vom 28.04.2022 angeordnete mündliche Verfahrensdurchführung wird dahingehend abgeändert, dass das Verfahren nunmehr im schriftlichen Verfahren fortgeführt wird.
Gründe:
Mit Eröffnungsbeschluss vom 28.04.2022 wurde die mündliche Durchführung des Verfahrens angeordnet.
Die verfahrensökonomischen Gründe für die Anordnung des mündlichen Verfahrens liegen aktuell nicht mehr vor, da eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten ist für die weitere Verfahrensabwicklung nicht mehr erforderlich ist, so dass das Verfahren im schriftlichen Verfahren fortgesetzt werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 18.03.2026