Insolvenzbekanntmachung
Plaspo GmbH
Rostock
Das Amtsgericht Rostock hat zur Plaspo GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.01.2026, Aktenzeichen 61a IN 390/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Rostock
- Aktenzeichen
- 61a IN 390/20
- Registerbezug
- Rostock, HRB 11174
- Bundesland
- Mecklenburg-Vorpommern
- Veröffentlichung
- 20.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
61a IN 390/20
In dem Insolvenzverfahren d.
Plaspo GmbH, Schnickmannstraße 14, 18055 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Kühn
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 11174
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung gem. § 160 InsO zu dem Antrag:
Dem mit Herrn Robert Plath geschlossenen Vergleich vom 15.12.2025 über Geschäftsführerhaftungsansprüche wird zugestimmt.
wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Insolvenzordnung).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.02.2026 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock Zustimmungen und Einwendungen geltend zu machen.
Stimmabgaben, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Sollte keinerlei Stimmabgabe erfolgen, gilt die Zustimmung nach § 160 Abs. 1 InsO als erteilt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 20.01.2026
In dem Insolvenzverfahren d.
Plaspo GmbH, Schnickmannstraße 14, 18055 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Kühn
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 11174
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung gem. § 160 InsO zu dem Antrag:
Dem mit Herrn Robert Plath geschlossenen Vergleich vom 15.12.2025 über Geschäftsführerhaftungsansprüche wird zugestimmt.
wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Insolvenzordnung).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.02.2026 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock Zustimmungen und Einwendungen geltend zu machen.
Stimmabgaben, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Sollte keinerlei Stimmabgabe erfolgen, gilt die Zustimmung nach § 160 Abs. 1 InsO als erteilt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 20.01.2026