Insolvenzbekanntmachung
Plaspo GmbH
Rostock
Das Amtsgericht Rostock hat zur Plaspo GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.01.2023, Aktenzeichen 61a IN 390/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Rostock
- Aktenzeichen
- 61a IN 390/20
- Registerbezug
- Rostock, HRB 11174
- Bundesland
- Mecklenburg-Vorpommern
- Veröffentlichung
- 17.01.2023
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
61a IN 390/20
In dem Insolvenzverfahren d.
Plaspo GmbH, Schnickmannstraße 14, 18055 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Kühn, Bartlishaldenstraße 29, CH-9434 AU, Schweiz
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 11174
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung gem. § 160 InsO über
die Zustimmung zum Vergleichsabschluss mit der DAK-Gesundheit zur Abgeltung eines Anfechtungsanspruchs gemäß § 133 Abs. 1 InsO
wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Insolvenzordnung).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.02.2023 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock Zustimmungen und Einwendungen geltend zu machen.
Stimmabgaben, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Sollte keinerlei Stimmabgabe erfolgen, gilt die Zustimmung nach § 160 Abs. 1 InsO als erteilt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 12.01.2023
In dem Insolvenzverfahren d.
Plaspo GmbH, Schnickmannstraße 14, 18055 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Kühn, Bartlishaldenstraße 29, CH-9434 AU, Schweiz
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 11174
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung gem. § 160 InsO über
die Zustimmung zum Vergleichsabschluss mit der DAK-Gesundheit zur Abgeltung eines Anfechtungsanspruchs gemäß § 133 Abs. 1 InsO
wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Insolvenzordnung).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.02.2023 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock Zustimmungen und Einwendungen geltend zu machen.
Stimmabgaben, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Sollte keinerlei Stimmabgabe erfolgen, gilt die Zustimmung nach § 160 Abs. 1 InsO als erteilt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 12.01.2023