Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
PIAG AG
Boizenburg
Das Amtsgericht Lüneburg hat zur PIAG AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.10.2026, Aktenzeichen 56 IN 36/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lüneburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 36/21
- Registerbezug
- Schwerin, HRB 12615
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 02.10.2026
- Rechtsform
- AG
Veröffentlichungstext
56 IN 36/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIAG AG, Markt 8, 19258 Boizenburg (AG Schwerin, HRB 12615), vertr. d.: Said M. Elmadani El Hoderi, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Boris Frhr. von dem Bussche festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 80 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 300.006,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Daneben macht der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge geltend für:
- die Aufarbeitung einer unvollständigen Buchhaltung der Schuldnerin (25 %)
- Umgangsprobleme mit dem Generalbevollmächtigten der Schuldnerin (25 %)
- konzernrechtliche Verflechtungen (20 %)
- Verhandlungen mit ausländischen Vertragspartnern (20 %)
- Betriebsfortführung (50 %)
Auf Grund der kurzen Verfahrensdauer sowie der Überschneidungen zwischen den Zuschlagsfaktoren "Aufarbeitung der Buchhaltung" und "Umgangsprobleme" wurde der Gesamtzuschlag auf 120 % reduziert.
Zur Begründung der Zuschlagsfaktoren wird auf den Vergütungsfestsetzungsantrag sowie die ergänzenden Ausführungen vom 18.09.2026 Bezug genommen.
Der Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters ist als vergütungsrechtlich überdurchschnittlich zu werten, so dass Zuschläge gemäß § 10 i. V. m. § 3 InsVV anzunehmen sind.
Für Zu und Abschläge sind gemäß § 10 i. V. m. § 3 InsVV die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, soweit die Umstände des vorläufigen Insolvenzverwalters mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind (Graeber/Graeber, InsVV, 4 Aufl., § 11, Rn. 115). Dabei sind die zu gewährenden Zuschläge nach dem Regelsatz der Vergütung eines Insolvenzverwalters zu gewähren (BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - IX ZB 182/04, ZInsO 2008, 1265).
Dabei ist bei der Bemessung der Zuschläge dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die vorläufige Insolvenzverwaltung einen deutlich geringeren Bearbeitungszeitraum einnimmt als die Verwaltung im eröffneten Verfahren und zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Verwertungshandlungen vorzunehmen sind sowie keine Forderungsprüfung stattfindet.
Der Höhe des geltend gemachten Gesamtzuschlags kann daher nicht in vollem Umfang gefolgt werden.
Nach den Angaben des Insolvenzverwalters in seiner Stellungnahme vom 18.09.2026 wurden die konzernrechtlichen Verflechtungen im vorläufigen Verfahren anermittelt und im Insolvenzgutachten verwertet. Diese Tätigkeit ist zumindest größtenteils dem Sachverständigen zuzuordnen, was mit der dortigen Vergütung abgegolten ist. Darüber hinaus wurden im Laufe des eröffneten Verfahrens die Verflechtungen vollständig ausermittelt, wofür ein Zuschlag von 20 % im Rahmen der Vergütung des Insolvenzverwalters geltend gemacht wurde.
Sofern, wie vorliegend, sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters deutlich dadurch erschwert, dass der Vertreter der Schuldnerin die Mitarbeit verweigert oder Fehlinformationen weitergibt, erscheint ein Zuschlag gerechtfertigt. Dieser wird im vorläufigen Verfahren i. d. R. zwischen 5 und 20 % bewertet (Graeber/Graeber, InsVV, 4 Auf., § 11, Rn. 185). Dabei liegt der vorliegend geltend gemachte Zuschlag bereits am oberen Rand dieser Spanne.
Ein Zuschlag in Höhe von 50 % für den Mehraufwand im Rahmen der Betriebsfortführung erscheint nicht angemessen. Im Insolvenzgutachten wurde ausgeführt, dass der operative Geschäftsbetrieb auf geringem Niveau fortgeführt wurde. Bei der Bemessung eines Zuschlags kommt es auf die tatsächliche Tätigkeit im Rahmen der Fortführung an, nicht auf die wirtschaftliche oder internationale Bedeutung der fortzuführenden Geschäfte. Die Betriebsfortführung dauerte 6 Wochen. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung waren noch 6 Mitarbeiter beschäftigt. Die Verhandlungen mit Vertragspartnern im Ausland werden mit einem gesonderten Zuschlag berücksichtigt.
Zuletzt ist stets die Gesamtschau entscheidend, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 -IX ZB 71/14, NZI 2016, 963). Eine schematische Festlegung rechnerischer Zu- und Abschläge für bestimmte Sachverhalte birgt die Gefahr, dass der insgesamt gewährte Zuschlag nicht die Gesamtlage berücksichtigt, sondern sich auf die Summe aus den einzelnen Zu- und Abschlägen beschränkt (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO). Dabei braucht das Insolvenzgericht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob eine Erhöhung oder Minderung gerechtfertigt erscheint (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008,544; Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006,464).
Zutreffend wird in diesem Rahmen auf die kurze Verfahrensdauer sowie auf die Überschneidung zwischen den Zuschlagsfaktoren "Umgangsprobleme" und "Aufarbeitung der Buchhaltung" verwiesen.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen wird gesamtbetrachtend ein Zuschlag von 80 % als angemessen angesehen.
Der darüber hinaus geltend gemachte Zuschlag wird abgesetzt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 01.10.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 80 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 300.006,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Daneben macht der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge geltend für:
- die Aufarbeitung einer unvollständigen Buchhaltung der Schuldnerin (25 %)
- Umgangsprobleme mit dem Generalbevollmächtigten der Schuldnerin (25 %)
- konzernrechtliche Verflechtungen (20 %)
- Verhandlungen mit ausländischen Vertragspartnern (20 %)
- Betriebsfortführung (50 %)
Auf Grund der kurzen Verfahrensdauer sowie der Überschneidungen zwischen den Zuschlagsfaktoren "Aufarbeitung der Buchhaltung" und "Umgangsprobleme" wurde der Gesamtzuschlag auf 120 % reduziert.
Zur Begründung der Zuschlagsfaktoren wird auf den Vergütungsfestsetzungsantrag sowie die ergänzenden Ausführungen vom 18.09.2026 Bezug genommen.
Der Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters ist als vergütungsrechtlich überdurchschnittlich zu werten, so dass Zuschläge gemäß § 10 i. V. m. § 3 InsVV anzunehmen sind.
Für Zu und Abschläge sind gemäß § 10 i. V. m. § 3 InsVV die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, soweit die Umstände des vorläufigen Insolvenzverwalters mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind (Graeber/Graeber, InsVV, 4 Aufl., § 11, Rn. 115). Dabei sind die zu gewährenden Zuschläge nach dem Regelsatz der Vergütung eines Insolvenzverwalters zu gewähren (BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - IX ZB 182/04, ZInsO 2008, 1265).
Dabei ist bei der Bemessung der Zuschläge dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die vorläufige Insolvenzverwaltung einen deutlich geringeren Bearbeitungszeitraum einnimmt als die Verwaltung im eröffneten Verfahren und zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Verwertungshandlungen vorzunehmen sind sowie keine Forderungsprüfung stattfindet.
Der Höhe des geltend gemachten Gesamtzuschlags kann daher nicht in vollem Umfang gefolgt werden.
Nach den Angaben des Insolvenzverwalters in seiner Stellungnahme vom 18.09.2026 wurden die konzernrechtlichen Verflechtungen im vorläufigen Verfahren anermittelt und im Insolvenzgutachten verwertet. Diese Tätigkeit ist zumindest größtenteils dem Sachverständigen zuzuordnen, was mit der dortigen Vergütung abgegolten ist. Darüber hinaus wurden im Laufe des eröffneten Verfahrens die Verflechtungen vollständig ausermittelt, wofür ein Zuschlag von 20 % im Rahmen der Vergütung des Insolvenzverwalters geltend gemacht wurde.
Sofern, wie vorliegend, sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters deutlich dadurch erschwert, dass der Vertreter der Schuldnerin die Mitarbeit verweigert oder Fehlinformationen weitergibt, erscheint ein Zuschlag gerechtfertigt. Dieser wird im vorläufigen Verfahren i. d. R. zwischen 5 und 20 % bewertet (Graeber/Graeber, InsVV, 4 Auf., § 11, Rn. 185). Dabei liegt der vorliegend geltend gemachte Zuschlag bereits am oberen Rand dieser Spanne.
Ein Zuschlag in Höhe von 50 % für den Mehraufwand im Rahmen der Betriebsfortführung erscheint nicht angemessen. Im Insolvenzgutachten wurde ausgeführt, dass der operative Geschäftsbetrieb auf geringem Niveau fortgeführt wurde. Bei der Bemessung eines Zuschlags kommt es auf die tatsächliche Tätigkeit im Rahmen der Fortführung an, nicht auf die wirtschaftliche oder internationale Bedeutung der fortzuführenden Geschäfte. Die Betriebsfortführung dauerte 6 Wochen. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung waren noch 6 Mitarbeiter beschäftigt. Die Verhandlungen mit Vertragspartnern im Ausland werden mit einem gesonderten Zuschlag berücksichtigt.
Zuletzt ist stets die Gesamtschau entscheidend, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 -IX ZB 71/14, NZI 2016, 963). Eine schematische Festlegung rechnerischer Zu- und Abschläge für bestimmte Sachverhalte birgt die Gefahr, dass der insgesamt gewährte Zuschlag nicht die Gesamtlage berücksichtigt, sondern sich auf die Summe aus den einzelnen Zu- und Abschlägen beschränkt (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO). Dabei braucht das Insolvenzgericht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob eine Erhöhung oder Minderung gerechtfertigt erscheint (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008,544; Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006,464).
Zutreffend wird in diesem Rahmen auf die kurze Verfahrensdauer sowie auf die Überschneidung zwischen den Zuschlagsfaktoren "Umgangsprobleme" und "Aufarbeitung der Buchhaltung" verwiesen.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen wird gesamtbetrachtend ein Zuschlag von 80 % als angemessen angesehen.
Der darüber hinaus geltend gemachte Zuschlag wird abgesetzt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 01.10.2026