Vergütungsfestsetzung
PIAG AG
Boizenburg
Das Amtsgericht Lüneburg hat zur PIAG AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.10.2026, Aktenzeichen 56 IN 36/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lüneburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 36/21
- Registerbezug
- Schwerin, HRB 12615
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 02.10.2026
- Rechtsform
- AG
Veröffentlichungstext
56 IN 36/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIAG AG, Markt 8, 19258 Boizenburg (AG Schwerin, HRB 12615), vertr. d.: Said M. Elmadani El Hoderi, (Vorstand), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Boris Frhr. von dem Bussche festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 69 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.03.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 414.749,18 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Daneben macht der Insolvenzverwalter Zuschläge auf die Regelvergütung gemäß § 3 InsVV geltend für:
- den Mehraufwand auf Grund Umgangsproblemen mit Schuldnern bzw. deren gesetzlichen Vertretern (20 %)
- Auslandsbezug (20 %)
- Betriebsfortführung (9 %)
- Aufarbeitung der schuldnerischen Buchhaltung (25 %)
- Prüfung von konzernrechtlichen Verflechtungen/gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen (20 %)
- Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss (10 %)
- Mehraufwand im Rahmen der Verwertung (23 %)
Zur Begründung der Zuschlagsfaktoren wird auf die Ausführungen im Vergütungsfestsetzungantrag sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 18.09.2026 Bezug genommen.
Ferner räumt der Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einen Abschlag in Höhe von 18 % ein.
Gesamtbetrachtend wurden auf Grund von Überschneidungen der Zuschlagsfaktoren "Umgangsprobleme" und "Aufarbeitung der Buchhaltung" sowie der Überschneidung im Rahmen der "Auslandsberührungen" und "Betriebsfortführung" jeweils 10 % in Abzug gebracht, so dass ein Gesamtzuschlag von 69 % der Regelvergütung verbleibt.
Das vorliegende Insolvenzverfahren ist als vergütungsrechtlich überdurchschnittlich zu werten, sodass Zuschläge anzunehmen sind.
Umgangsprobleme
Zum tatsächlichen Vertreter der Schuldnerin konnte der Insolvenzverwalter keinen Kontakt herstellen. Die Aussagen des faktischen Vertreters waren nicht verwertbar, sodass der Insolvenzverwalter auf Dritte angewiesen war und einen erheblichen Ermittlungsaufwand hatte. Dabei wurde nachvollziehbar dargestellt, dass der Mehraufwand sich auch weit in das eröffnete Verfahren erstreckte.
Auslandsbezug
Diverse Vertragspartner waren im Ausland ansässig (Sloweien, Frankreich, Libyen und dem Libanon). Dokumente waren weitestgehend in englischer Sprache abgefasst. Forderungen waren im Ausland durchzusetzen.
Betriebsfortführung
Der Insolvenzverwalter bemühte sich intensiv ein Großprojekt in Libyen fertigzustellen, um Insolvenzmasse zu generieren. Ferner wurden vor Ort Immoblien verwaltet und Mieten eingezogen. Für die Betriebsfortführung ist regelmäßig ein Zuschlag anzunehmen.
Bei der Ermittlung dieses Zuschlags wurde berücksichtigt, dass für die anwaltliche Tätigkeit in diesem Zusammenhang bereits ein Betrag gegen die Masse abgerechnet wurden. Dieser wurde in Abzug gebracht.
Ferner war zu berücksichtigen, dass ein Zuschlag für die Betriebsfortführung nur dann in Betracht kommt, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Von einer entsprechend größeren Masse ist auszugehen, wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der Massemehrung ergibt, ungefähr den Betrag erreicht, der dem Verwalter bei unveränderter Masse über den Zuschlag zustünde.
Dies hat der Insolvenzverwalter in einer Vergleichsberechnung zutreffend dargestellt, so dass ein Zuschlag von 9 % verbleibt
Aufarbeitung der unvollständigen Buchhaltung
Der Insolvenzverwalter macht glaubhaft, dass die Buchhaltung teilweise fehlte und sogar bewusst falsch gefasst war, um Transaktionen zu verschleiern, sodass auch nach Eröffnung des Verfahrens noch intensive Ermittlungen und eine Aufarbeitung erforderlich gewesen seien.
konzernrechtliche Verflechtungen
Es wurden sämtliche mit der Schuldnerin in Beziehung stehende Unternehmen versucht aufzudecken. Dabei gab es eine Vielzahl von namensähnlichen Unternehmen, die den Eindruck eines umfangreichen Firmengeflechts vermitteln sollten. Dieses Firmengeflecht wurde durch den Insolvenzverwalter auf mögliche Ansprüche geprüft.
Zusammenarbeit mit Gläubigerausschuss
Für die enge Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss kann ein Zuschlag gewährt werden. Der Gläubigerausschuss tagte einmal in Präsens sowie einige Male in digitaler Form. Zudem erfolgten jährlich Kassenprüfungen. Darüber hinaus wurden die Mitglieder des Gläubigerausschusses über sämtliche Besonderheiten des Verfahrens informiert.
Mehraufwand Verwertung
Um ein Großprojekt in Libyen fertig zu stellen bzw. den daraus resultierenden Forderungseinzug zu sichern, wurden intensive Verhandlungen geführt, die einen hohen Zeitaufwand mit sich brachten. Als diese Verhandlungen letztlich scheiterten, wurden sämtliche Forderungen aus diesem Projekt verkauft. Hierfür wurde ein umfangreicher Vertrag entworfen. In diesem Zusammengang wurde die hierfür in Anspruch genommene anwaltliche Tätigkeit von dem ursprünglich geltend gemachten Zuschlag in Abzug gebracht.
Vorläufige Insolvenzverwaltung
Durch die vorherige Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren regelmäßig vereinfacht, so dass ein Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV in Abzug zu bringen ist. Dies hat der Insolvenzverwalter mit 18 % berücksichtigt.
Zuletzt ist stets die Gesamtschau entscheidend, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 -IX ZB 71/14, NZI 2016, 963). Eine schematische Festlegung rechnerischer Zu- und Abschläge für bestimmte Sachverhalte birgt die Gefahr, dass der insgesamt gewährte Zuschlag nicht die Gesamtlage berücksichtigt, sondern sich auf die Summe aus den einzelnen Zu- und Abschlägen beschränkt (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO). Dabei braucht das Insolvenzgericht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob eine Erhöhung oder Minderung gerechtfertigt erscheint (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008,544; Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006,464).
Die von dem Insolvenzverwalter getroffenen Erwägungen bei der gesamtbetrachtenden Prüfung der Vergütung werden geteilt.
Der Gesamtzuschlag von 69 % erscheint in der Gesamtbetrachtung angemessen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 252,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 72 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 01.10.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 69 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.03.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 414.749,18 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Daneben macht der Insolvenzverwalter Zuschläge auf die Regelvergütung gemäß § 3 InsVV geltend für:
- den Mehraufwand auf Grund Umgangsproblemen mit Schuldnern bzw. deren gesetzlichen Vertretern (20 %)
- Auslandsbezug (20 %)
- Betriebsfortführung (9 %)
- Aufarbeitung der schuldnerischen Buchhaltung (25 %)
- Prüfung von konzernrechtlichen Verflechtungen/gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen (20 %)
- Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss (10 %)
- Mehraufwand im Rahmen der Verwertung (23 %)
Zur Begründung der Zuschlagsfaktoren wird auf die Ausführungen im Vergütungsfestsetzungantrag sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 18.09.2026 Bezug genommen.
Ferner räumt der Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einen Abschlag in Höhe von 18 % ein.
Gesamtbetrachtend wurden auf Grund von Überschneidungen der Zuschlagsfaktoren "Umgangsprobleme" und "Aufarbeitung der Buchhaltung" sowie der Überschneidung im Rahmen der "Auslandsberührungen" und "Betriebsfortführung" jeweils 10 % in Abzug gebracht, so dass ein Gesamtzuschlag von 69 % der Regelvergütung verbleibt.
Das vorliegende Insolvenzverfahren ist als vergütungsrechtlich überdurchschnittlich zu werten, sodass Zuschläge anzunehmen sind.
Umgangsprobleme
Zum tatsächlichen Vertreter der Schuldnerin konnte der Insolvenzverwalter keinen Kontakt herstellen. Die Aussagen des faktischen Vertreters waren nicht verwertbar, sodass der Insolvenzverwalter auf Dritte angewiesen war und einen erheblichen Ermittlungsaufwand hatte. Dabei wurde nachvollziehbar dargestellt, dass der Mehraufwand sich auch weit in das eröffnete Verfahren erstreckte.
Auslandsbezug
Diverse Vertragspartner waren im Ausland ansässig (Sloweien, Frankreich, Libyen und dem Libanon). Dokumente waren weitestgehend in englischer Sprache abgefasst. Forderungen waren im Ausland durchzusetzen.
Betriebsfortführung
Der Insolvenzverwalter bemühte sich intensiv ein Großprojekt in Libyen fertigzustellen, um Insolvenzmasse zu generieren. Ferner wurden vor Ort Immoblien verwaltet und Mieten eingezogen. Für die Betriebsfortführung ist regelmäßig ein Zuschlag anzunehmen.
Bei der Ermittlung dieses Zuschlags wurde berücksichtigt, dass für die anwaltliche Tätigkeit in diesem Zusammenhang bereits ein Betrag gegen die Masse abgerechnet wurden. Dieser wurde in Abzug gebracht.
Ferner war zu berücksichtigen, dass ein Zuschlag für die Betriebsfortführung nur dann in Betracht kommt, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Von einer entsprechend größeren Masse ist auszugehen, wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der Massemehrung ergibt, ungefähr den Betrag erreicht, der dem Verwalter bei unveränderter Masse über den Zuschlag zustünde.
Dies hat der Insolvenzverwalter in einer Vergleichsberechnung zutreffend dargestellt, so dass ein Zuschlag von 9 % verbleibt
Aufarbeitung der unvollständigen Buchhaltung
Der Insolvenzverwalter macht glaubhaft, dass die Buchhaltung teilweise fehlte und sogar bewusst falsch gefasst war, um Transaktionen zu verschleiern, sodass auch nach Eröffnung des Verfahrens noch intensive Ermittlungen und eine Aufarbeitung erforderlich gewesen seien.
konzernrechtliche Verflechtungen
Es wurden sämtliche mit der Schuldnerin in Beziehung stehende Unternehmen versucht aufzudecken. Dabei gab es eine Vielzahl von namensähnlichen Unternehmen, die den Eindruck eines umfangreichen Firmengeflechts vermitteln sollten. Dieses Firmengeflecht wurde durch den Insolvenzverwalter auf mögliche Ansprüche geprüft.
Zusammenarbeit mit Gläubigerausschuss
Für die enge Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss kann ein Zuschlag gewährt werden. Der Gläubigerausschuss tagte einmal in Präsens sowie einige Male in digitaler Form. Zudem erfolgten jährlich Kassenprüfungen. Darüber hinaus wurden die Mitglieder des Gläubigerausschusses über sämtliche Besonderheiten des Verfahrens informiert.
Mehraufwand Verwertung
Um ein Großprojekt in Libyen fertig zu stellen bzw. den daraus resultierenden Forderungseinzug zu sichern, wurden intensive Verhandlungen geführt, die einen hohen Zeitaufwand mit sich brachten. Als diese Verhandlungen letztlich scheiterten, wurden sämtliche Forderungen aus diesem Projekt verkauft. Hierfür wurde ein umfangreicher Vertrag entworfen. In diesem Zusammengang wurde die hierfür in Anspruch genommene anwaltliche Tätigkeit von dem ursprünglich geltend gemachten Zuschlag in Abzug gebracht.
Vorläufige Insolvenzverwaltung
Durch die vorherige Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren regelmäßig vereinfacht, so dass ein Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV in Abzug zu bringen ist. Dies hat der Insolvenzverwalter mit 18 % berücksichtigt.
Zuletzt ist stets die Gesamtschau entscheidend, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 -IX ZB 71/14, NZI 2016, 963). Eine schematische Festlegung rechnerischer Zu- und Abschläge für bestimmte Sachverhalte birgt die Gefahr, dass der insgesamt gewährte Zuschlag nicht die Gesamtlage berücksichtigt, sondern sich auf die Summe aus den einzelnen Zu- und Abschlägen beschränkt (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO). Dabei braucht das Insolvenzgericht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob eine Erhöhung oder Minderung gerechtfertigt erscheint (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008,544; Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006,464).
Die von dem Insolvenzverwalter getroffenen Erwägungen bei der gesamtbetrachtenden Prüfung der Vergütung werden geteilt.
Der Gesamtzuschlag von 69 % erscheint in der Gesamtbetrachtung angemessen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 252,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 72 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 01.10.2026