Insolvenzbekanntmachung

Phoenix Technologie UG (haftungsbeschränkt)

Bonn

Das Amtsgericht Bonn hat zur Phoenix Technologie UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.06.2026, Aktenzeichen 99 IN 252/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
99 IN 252/25
Registerbezug
Bonn, HRB 17981
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
17.06.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Im Handelsregister seit
2010
Stammkapital
1.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Vertrieb von Software und innovativen Produkten sowie IT-Unternehmensberatung und IT-Projektmanagement.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 252/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 17981 eingetragenen Phoenix Technologie UG (haftungsbeschränkt), Mainzer Str. 162, 53179 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maximilian Wolfgang Frederik Grießl, Adrienstr. 187, 53227 Bonn

Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 07.07.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt bei Gericht einreichen:

zur Zustimmung zum Abschluss der Vergleichsvereinbarungen mit dem Geschäftsführer Herrn Frederic Grießl über die Zahlung von 8.500,00 €
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 26.04.2026 nebst Beschlussantrag verwiesen.
Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.21 (Wilhelmbau) eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen d. Insolvenzverw. als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
99 IN 252/25
Amtsgericht Bonn, 16.06.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Eröffnung des Verfahrens
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