Masseunzulänglichkeit

Philipps Immobilien GmbH

Mülheim an der Ruhr

Das Amtsgericht Duisburg hat zur Philipps Immobilien GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.09.2026, Aktenzeichen 61 IN 172/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
61 IN 172/22
Registerbezug
Duisburg, HRB 31152
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
11.09.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Immobilien (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 61 IN 172/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 31152 eingetragenen Philipps Immobilien GmbH, Schloßstraße 31, 45468 Mülheim an der Ruhr, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Philipps, Scheideweg 63D, 45896 Gelsenkirchen

ist am 16.04.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 - 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
06.11.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C213 niedergelegt.
Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

61 IN 172/22
Amtsgericht Duisburg, 08.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Masseunzulänglichkeit
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Eröffnung des Verfahrens