Sicherungsmaßnahme

Personalvermittlung Schmidt GmbH

Kottweiler-Schwanden

Das Amtsgericht Zweibrücken hat zur Personalvermittlung Schmidt GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.09.2023, Aktenzeichen 1 IN 58/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Zweibrücken
Aktenzeichen
1 IN 58/23
Registerbezug
Zweibrücken, HRB 32545
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
26.09.2023
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Björn-Till Till
Branchenindikator
Unternehmensdienstleistungen (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

1 IN 58/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Personalvermittlung Schmidt GmbH, Herrn GF Maik Schmidt, Friedhofstraße 2, 66879 Kottweiler-Schwanden (AG Zweibrücken, HRB 32545), vertr. d.: Maik Schmidt, Friedhofstraße 2, 66879 Kottweiler-Schwanden, (Geschäftsführer), ist am 26.09.2023 um 09:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Björn-Till Till, Heinrich-Barth-Straße 20, 66115 Saarbrücken, Tel.: 0681/983397-0, Fax: 0681/983397-48, E-Mail: info@till-eisenbeis.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Zweibrücken, 26.09.2023

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme