Sicherungsmaßnahme
Percy & York GmbH
Borken
Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Percy & York GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.02.2026, Aktenzeichen 80 IN 10/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 80 IN 10/26
- Registerbezug
- Coesfeld, HRB 18669
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 04.02.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Markus Freitag
- Im Handelsregister seit
- 2020
- Stammkapital
- 86.850 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Eine vollumfängliche und professionelle Unternehmensberatung, mit den Schwerpunkten Vertrieb und Marketing sowie die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere der Planung, Gestaltung und Durchführung von Vertriebskonzepten und -strategien aller Art sowie sonstiger Dienstleistungen. Hierzu gehören insbesondere auch die Konzeption und Erstellung von Landing-Pages, Websites und Social-Media-Kanälen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 80 IN 10/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 18669 eingetragenen Percy & York GmbH, Heidener Str. 77 a, 46325 Borken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dominik Pröpper, Hoppersheiderweg 32, 51467 Bergisch Gladbach und Herrn Maik Kuszynski, Gografenweg 3, 46325 Borken
ist am 04.02.2026, um 11:23 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus Freitag, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 10/26
Amtsgericht Münster, 04.02.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 18669 eingetragenen Percy & York GmbH, Heidener Str. 77 a, 46325 Borken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dominik Pröpper, Hoppersheiderweg 32, 51467 Bergisch Gladbach und Herrn Maik Kuszynski, Gografenweg 3, 46325 Borken
ist am 04.02.2026, um 11:23 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus Freitag, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 10/26
Amtsgericht Münster, 04.02.2026