Sicherungsmaßnahme
PBW GmbH
Troisdorf
Das Amtsgericht Bonn hat zur PBW GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.03.2026, Aktenzeichen 99 IN 17/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 99 IN 17/26
- Registerbezug
- Siegburg, HRB 18076
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 18.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Markus Lehmkühler
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 17/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 18076 eingetragenen PBW GmbH, Steinstr. 20, 53844 Troisdorf, vertr. d. d. Gf.
ist am 18.03.2026, um 11:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus Lehmkühler, Wilhelmstr. 40, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 17/26
Amtsgericht Bonn, 18.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 18076 eingetragenen PBW GmbH, Steinstr. 20, 53844 Troisdorf, vertr. d. d. Gf.
ist am 18.03.2026, um 11:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus Lehmkühler, Wilhelmstr. 40, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 17/26
Amtsgericht Bonn, 18.03.2026