Sicherungsmaßnahme

Pascha Haarstudio GmbH

Lübeck

Das Amtsgericht Lübeck hat zur Pascha Haarstudio GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.02.2012, Aktenzeichen 53c IN 332/11.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Lübeck
Aktenzeichen
53c IN 332/11
Registerbezug
Lübeck, HRB 5101 HL
Bundesland
Schleswig-Holstein
Veröffentlichung
21.02.2012
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Sven Krüger
Im Handelsregister seit
2001
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Betrieb eines Frisiersalons für Herren und Damen, der Betrieb eines Kosmetikstudios mit Fußpflege, der Handel mit Haar-, Kosmetik- und Fußpflegebedarfsartikeln aller Art sowie der Betrieb eines Imbisses.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Lübeck
53c IN 332/11

Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Firma
Pascha Haarstudio GmbH, (Registergericht: Lübeck HRB 5101 HL), Königstraße 46A,
23552 Lübeck, vertreten durch die Geschäftsführerin Sema Cesur

ist heute, am 20.02.2012, 16:05 Uhr, Folgendes angeordnet worden (§§ 21, 22
Abs. 2 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Sven Krüger , Roeckstraße
40, 23568 Lübeck bestellt.

Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).

Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner
zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und
sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt.
Dies gilt nicht für bevorrechtigte Gläubiger nach §§ 850 d Abs. I, 850 f Abs.
II ZPO soweit diese von ihrem Vorrecht Gebrauch machen.

Lübeck, 20.02.2012
Amtsgericht Lübeck, Abt. 53

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Masseunzulänglichkeit
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten