Sicherungsmaßnahme
Pascha Haarstudio GmbH
Lübeck
Das Amtsgericht Lübeck hat zur Pascha Haarstudio GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.02.2012, Aktenzeichen 53c IN 332/11.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lübeck
- Aktenzeichen
- 53c IN 332/11
- Registerbezug
- Lübeck, HRB 5101 HL
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 21.02.2012
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Sven Krüger
- Im Handelsregister seit
- 2001
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Betrieb eines Frisiersalons für Herren und Damen, der Betrieb eines Kosmetikstudios mit Fußpflege, der Handel mit Haar-, Kosmetik- und Fußpflegebedarfsartikeln aller Art sowie der Betrieb eines Imbisses.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Lübeck
53c IN 332/11
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Firma
Pascha Haarstudio GmbH, (Registergericht: Lübeck HRB 5101 HL), Königstraße 46A,
23552 Lübeck, vertreten durch die Geschäftsführerin Sema Cesur
ist heute, am 20.02.2012, 16:05 Uhr, Folgendes angeordnet worden (§§ 21, 22
Abs. 2 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Sven Krüger , Roeckstraße
40, 23568 Lübeck bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner
zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und
sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt.
Dies gilt nicht für bevorrechtigte Gläubiger nach §§ 850 d Abs. I, 850 f Abs.
II ZPO soweit diese von ihrem Vorrecht Gebrauch machen.
Lübeck, 20.02.2012
Amtsgericht Lübeck, Abt. 53
53c IN 332/11
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Firma
Pascha Haarstudio GmbH, (Registergericht: Lübeck HRB 5101 HL), Königstraße 46A,
23552 Lübeck, vertreten durch die Geschäftsführerin Sema Cesur
ist heute, am 20.02.2012, 16:05 Uhr, Folgendes angeordnet worden (§§ 21, 22
Abs. 2 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Sven Krüger , Roeckstraße
40, 23568 Lübeck bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner
zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und
sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt.
Dies gilt nicht für bevorrechtigte Gläubiger nach §§ 850 d Abs. I, 850 f Abs.
II ZPO soweit diese von ihrem Vorrecht Gebrauch machen.
Lübeck, 20.02.2012
Amtsgericht Lübeck, Abt. 53