Forderungsprüfung
Party Fiesta Deutschland GmbH
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur Party Fiesta Deutschland GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.10.2026, Aktenzeichen 810 IN 77/23 P-5-6.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 77/23 P-5-6
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 118421
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 16.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2014
- Stammkapital
- 200.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Kauf, Verkauf, Miete (Groß- und Einzelhandel) von Partyprodukten, Kostümen, Geschenken, Feuerwerk, getrockneten Früchte und Nüssen, Getränken und Süßwaren; Dienstleistungen im Bereich der Organisation von Parties und Veranstaltungen sowie das Vermieten entsprechender Ausstattung; Fernabsatz von Partyprodukten, Kostümen, Geschenken, Feuerwerk, getrockneten Früchten und Nüssen, Getränken und Süßware …
Veröffentlichungstext
810 IN 77/23 P-5-6 In dem Insolvenzverfahren Party Fiesta Deutschland GmbH, Mörfelder Landstraße 6 -8, 60598 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 118421) wird die Prüfung der bis zum 10.05.2027 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und der Schuldner können bis zum 24.05.2027 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 15.10.2026
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und der Schuldner können bis zum 24.05.2027 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 15.10.2026