Insolvenzbekanntmachung

Panemano GmbH

Augsburg

Das Amtsgericht Augsburg hat zur Panemano GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.02.2026, Aktenzeichen 2 IN 768/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Augsburg
Aktenzeichen
2 IN 768/25
Registerbezug
Augsburg, HRB 34955
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
25.02.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

2 IN 768/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Panemano GmbH, Heinrich-von-Buz-Straße 10, 86153 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rös Volker
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 34955
- Schuldnerin -

Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Zustimmung zum Abschluss des Kaufvertrages vom 22.10. / 03.11.2025 mit Herrn André Heuck, Bäckermeister, Hochstraße 3, 86399 Bobingen, über den Erwerb des Unternehmens im Ganzen im Wege des sog. Asset Deals.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 18.03.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Augsburg, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 25.02.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme