Vergütungsfestsetzung
Pal, Neeraj
Halstenbek
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Pal, Neeraj eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.05.2026, Aktenzeichen 67g IN 28/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67g IN 28/22
- Registerbezug
- Hamburg, HRA 100947
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 19.05.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 28/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Neeraj Pal, Gärtnerstraße 46, 25469 Halstenbek, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 100947 eingetragenen Firma Inhaberin der J-N Import-Export Einzel- und Großhandel Neeraj Pal e.K., Papenreye 11, 22453 Hamburg
reicht nach Mitteilung des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 207, 54 InsO). Falls nicht einer der Beteiligten bis zum 06.07.2026 einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.700,00 EUR bei der Justizkasse Hamburg, Bundesbank IBAN DE10200000000020001501 einzahlt, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.
Die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis des Verwalters sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B404 niedergelegt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum genannten Datum schriftlich Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben bzw. zur beabsichtigten Einstellung Stellung zu nehmen (§ 207 Abs. 2 InsO).
Für den Fall, dass ein hinreichender Kostenvorschuss zur Abwendung der Verfahrenseinstellung gem. § 207 InsO - die zugleich die Wirkung des § 289 InsO zu Folge hätte, der Schuldner demgemäß in diesem Verfahren Restschuldbefreiung nicht erlangen kann - erfolgt die Anhörung zum vorgenannten Stichtag zugleich
zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind bis zum 06.07.2026 der Antrag zu stellen und die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§ 290 InsO),
Da die Abtretungserklärung bereits zum 31.01.2025 abgelaufen ist, erfolgt die Anhörung abschließend gem. § 300 Abs. 1 InsO, eine weitere wird vor Erteilung der Restschuldbefreiung nicht erfolgen.
Eine Erteilung der Restschuldbefreiung ist nur möglich, wenn der Kostenvorschuss vollständig und rechtzeitig eingezahlt wird.
Der Stichtag 06.07.2026 dient außerdem zur Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO); hierfür entspricht der vorgenannte Stichtag dem besonderen Prüfungsstichtag. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B404 eingesehen werden.
67g IN 28/22
Amtsgericht Hamburg, 11.05.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Neeraj Pal, Gärtnerstraße 46, 25469 Halstenbek, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 100947 eingetragenen Firma Inhaberin der J-N Import-Export Einzel- und Großhandel Neeraj Pal e.K., Papenreye 11, 22453 Hamburg
reicht nach Mitteilung des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 207, 54 InsO). Falls nicht einer der Beteiligten bis zum 06.07.2026 einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.700,00 EUR bei der Justizkasse Hamburg, Bundesbank IBAN DE10200000000020001501 einzahlt, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.
Die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis des Verwalters sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B404 niedergelegt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum genannten Datum schriftlich Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben bzw. zur beabsichtigten Einstellung Stellung zu nehmen (§ 207 Abs. 2 InsO).
Für den Fall, dass ein hinreichender Kostenvorschuss zur Abwendung der Verfahrenseinstellung gem. § 207 InsO - die zugleich die Wirkung des § 289 InsO zu Folge hätte, der Schuldner demgemäß in diesem Verfahren Restschuldbefreiung nicht erlangen kann - erfolgt die Anhörung zum vorgenannten Stichtag zugleich
zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind bis zum 06.07.2026 der Antrag zu stellen und die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§ 290 InsO),
Da die Abtretungserklärung bereits zum 31.01.2025 abgelaufen ist, erfolgt die Anhörung abschließend gem. § 300 Abs. 1 InsO, eine weitere wird vor Erteilung der Restschuldbefreiung nicht erfolgen.
Eine Erteilung der Restschuldbefreiung ist nur möglich, wenn der Kostenvorschuss vollständig und rechtzeitig eingezahlt wird.
Der Stichtag 06.07.2026 dient außerdem zur Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO); hierfür entspricht der vorgenannte Stichtag dem besonderen Prüfungsstichtag. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B404 eingesehen werden.
67g IN 28/22
Amtsgericht Hamburg, 11.05.2026