Vergütungsfestsetzung
OpenTAS GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur OpenTAS GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.10.2026, Aktenzeichen 67g IN 105/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67g IN 105/26
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 187939
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 09.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
67g IN 105/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OpenTAS GmbH, Betrieb eines Beratungs- u. Softwarehauses, insb. im Bereich der Terminal Management Software u.a., Poßmoorweg 2, 22301 Hamburg (AG Hamburg, HRB 187939), vertr. d.: 1. Monica-Florentina Hildinger, (Geschäftsführer), 2. Harald Wentsch, (Geschäftsführer),
sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hamburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV
EUR
um 98 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.09.2026 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Sachverwalter steht nach § 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 15 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der vorläufige Sachwalter hat daneben Zuschläge für besondere Erschwernisse während seiner Tätigkeit geltendgemacht in Höhe von 58 % einer Regelvergütung für die auswendige Überwachung der Betriebsfortführung, wobei hierin bereits die Mehrvergütung durch Massemehrung im Rahmen eines Überschusses aus der Betriebsfortführung der Schuldnerin bereits berechnet, berücksichtigt und abgezogen worden ist, sowie weitere 40 % für die umfangreiche Begleitung der Sanierungsbemühungen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den ausführlichen Antrag vom 15.09.2026 verwiesen. Die geltendgemachten Zuschläge erscheinen angemessen, aber auch ausreichend.
Auslagen wurden auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 InsVV, Umsatzsteuer auf der Grundlage von § 7 InsVV festgesetzt.
Die Schuldnerin ist zu dem Antrag gehört worden und hat keine Einwendungen erhoben.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hamburg, 08.10.2026
sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hamburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV
EUR
um 98 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.09.2026 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Sachverwalter steht nach § 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 15 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der vorläufige Sachwalter hat daneben Zuschläge für besondere Erschwernisse während seiner Tätigkeit geltendgemacht in Höhe von 58 % einer Regelvergütung für die auswendige Überwachung der Betriebsfortführung, wobei hierin bereits die Mehrvergütung durch Massemehrung im Rahmen eines Überschusses aus der Betriebsfortführung der Schuldnerin bereits berechnet, berücksichtigt und abgezogen worden ist, sowie weitere 40 % für die umfangreiche Begleitung der Sanierungsbemühungen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den ausführlichen Antrag vom 15.09.2026 verwiesen. Die geltendgemachten Zuschläge erscheinen angemessen, aber auch ausreichend.
Auslagen wurden auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 InsVV, Umsatzsteuer auf der Grundlage von § 7 InsVV festgesetzt.
Die Schuldnerin ist zu dem Antrag gehört worden und hat keine Einwendungen erhoben.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hamburg, 08.10.2026