Aufhebung des Verfahrens
OmniQuest Gesellschaft für Befragungsprojekte mbH
Düsseldorf
Das Amtsgericht Bonn hat zur OmniQuest Gesellschaft für Befragungsprojekte mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.02.2026, Aktenzeichen 99 IN 202/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 99 IN 202/25
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 68004
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 27.02.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Im Handelsregister seit
- 2012
- Stammkapital
- 51.129,19 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Durchführung von Befragungsprojekten auf den Gebieten der Markt-, Meinungs-, Wirtschafts-, Politik-, Wahl- und Sozialforschung und deren Auswertung.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 202/25
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 68004 eingetragenen OmniQuest Gesellschaft für Befragungsprojekte mbH, Kennedybrücke 4, 53225 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Falk Böhmer, Alter Schützenstand 2, 53343 Wachtberg
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Runkel u.a., Kamekestr. 20-22, 50672 Köln
wird das Insolvenzverfahren zum Ablauf des 28.02.2026 aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 16.12.2025 rechtskräftig geworden ist (§ 258 Abs. 1 InsO) und die Voraussetzungen des § 258 Abs. 2 InsO vorliegen.
99 IN 202/25
Amtsgericht Bonn, 27.02.2026
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 68004 eingetragenen OmniQuest Gesellschaft für Befragungsprojekte mbH, Kennedybrücke 4, 53225 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Falk Böhmer, Alter Schützenstand 2, 53343 Wachtberg
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Runkel u.a., Kamekestr. 20-22, 50672 Köln
wird das Insolvenzverfahren zum Ablauf des 28.02.2026 aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 16.12.2025 rechtskräftig geworden ist (§ 258 Abs. 1 InsO) und die Voraussetzungen des § 258 Abs. 2 InsO vorliegen.
99 IN 202/25
Amtsgericht Bonn, 27.02.2026