Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

OMNIPORT GmbH

Bad Hersfeld

Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat zur OMNIPORT GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.04.2026, Aktenzeichen 11 IN 51/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bad Hersfeld
Aktenzeichen
11 IN 51/25
Registerbezug
Bad Hersfeld, HRB 2120
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
16.04.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2006
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Internationaler und nationaler gewerblicher Güterkraftverkehr einschließlich Transporte unter 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht, Kurierfahrten und Sonderfahrten, Agentur- und Dienstleistungsgeschäfte im Bereich Transport, Speditionstätigkeit, Import-Export, An- und Verkauf von Maschinen, insbesondere Bau-und motorbetriebene Maschinen sowie Ersatzteilen für diese. Vermittlungsgeschäfte, soweit diese g …

Veröffentlichungstext

11 IN 51/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OMNIPORT GmbH, In den Giesen 19, 36251 Bad Hersfeld (AG Bad Hersfeld, HRB 2120), vertr. d.: Gregor Grimm, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Linsenbarth festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Hersfeld eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

xxxx
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

xxxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

xxxx
EUR
Auslagen zuzüglich

xxxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

xxxx
EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 30.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 77.471,82 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxxx EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus regelmäßig ein Bruchteil von 25 % zu. Für ein Abweichen von diesem Bruchteil bestand keine Veranlassung. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxxx EUR.

II.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Bad Hersfeld, 16.04.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten