Insolvenzbekanntmachung
OKA Büromöbel GmbH & Co. KG
Ebersbach-Neugersdorf
Das Amtsgericht Dresden hat zur OKA Büromöbel GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.04.2026, Aktenzeichen 541 IN 608/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 541 IN 608/26
- Registerbezug
- Dresden, HRA 4837
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 09.04.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 608/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der OKA Büromöbel GmbH & Co. KG, Eibauer Straße 1-5, 02727 Ebersbach-Neugersdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 4837
vertreten durch die Komplementärin OKA Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Kasper; d. vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Kasper
ergeht am 08.04.2026 nachfolgende Entscheidung:
Der Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Insolvenzgericht - vom 1. April 2026, mit dem ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt wurde, wird dahingehend berichtigt, dass die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Chemnitz, Heinrich Lorenzstraße 20, 09120 Chemnitz, im vorläufigen Gläubigerausschussvertreten durch Frau Daniela Schmiedel und nicht Frau Katrin Schmiedel vertreten wird.
Gründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Dresden war gemäß § 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtliches Schreibversehen vorlag.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Seite 1Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden
oder bei dem
Landgericht Dresden Lothringer Str. 1 01069 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung oder Erlass der Entscheidung.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php werden.
Internetportal aufgerufen
Aktenzeichen: 532 IN 608/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der OKA Büromöbel GmbH & Co. KG, Eibauer Straße 1-5, 02727 Ebersbach-Neugersdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 4837
vertreten durch die Komplementärin OKA Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Kasper; d. vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Kasper
ergeht am 08.04.2026 nachfolgende Entscheidung:
Der Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Insolvenzgericht - vom 1. April 2026, mit dem ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt wurde, wird dahingehend berichtigt, dass die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Chemnitz, Heinrich Lorenzstraße 20, 09120 Chemnitz, im vorläufigen Gläubigerausschussvertreten durch Frau Daniela Schmiedel und nicht Frau Katrin Schmiedel vertreten wird.
Gründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Dresden war gemäß § 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtliches Schreibversehen vorlag.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Seite 1Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden
oder bei dem
Landgericht Dresden Lothringer Str. 1 01069 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung oder Erlass der Entscheidung.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php werden.
Internetportal aufgerufen