Insolvenzbekanntmachung

oav open audiovisual UG (haftungsbeschränkt)

Bad Münstereifel

Das Amtsgericht Bonn hat zur oav open audiovisual UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.06.2024, Aktenzeichen 99 IN 104/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
99 IN 104/20
Registerbezug
Bonn, HRB 21426
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
24.06.2024
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 104/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 21426 eingetragenen oav open audiovisual UG (haftungsbeschränkt), Lilienstr. 6, 53902 Bad Münstereifel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Bettina Oesl, Lilienstr. 6, 53902 Bad Münstereifel

wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über die Erteilung der Zustimmung zur Vergleichsvereinbarung vom 29.04.2024/14.05.2024 zwischen dem Insolvenzverwalter der oav-open audiovisual UG sowie Frau Bettina Oesl, Lilienstraße 6, 53902 Bad Münstereifel.

bestimmt auf

Montag, 05.08.2024, 11:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, 1. Etage, Sitzungssaal W 1.26 (Wilhelmbau).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

99 IN 104/20
Amtsgericht Bonn, 20.06.2024

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Verteilungsverzeichnis
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Masseunzulänglichkeit
  8. Masseunzulänglichkeit
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme