Sicherungsmaßnahme

NUR-GmbH

Köln

Das Amtsgericht Köln hat zur NUR-GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.11.2023, Aktenzeichen 70g IN 135/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70g IN 135/23
Registerbezug
Köln, HRB 91050
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
06.11.2023
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Volker Quinkert
Im Handelsregister seit
2017
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
der Betrieb und die Leitung von Geschäften im Einzelhandel mit Lebensmitteln.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 135/23

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 91050 eingetragenen NUR-GmbH, Kölner Str. 125, 50126 Bergheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mahmut Demir, Bergheim

Geschäftszweig: der Betrieb und die Leitung von Geschäften im Einzelhandel mit Lebensmitteln.

ist am 01.11.2023, um 13:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Volker Quinkert, Am Falder 28-30, 50171 Kerpen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

70g IN 135/23
Amtsgericht Köln, 01.11.2023

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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