Sicherungsmaßnahme
NUPICO GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur NUPICO GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.03.2021, Aktenzeichen 67c IN 180/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67c IN 180/20
- Registerbezug
- Hamburg, HRB HRB 148424
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 30.03.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Ulrich Rosenkranz
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.005 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Im- und Export, Großhandel, Vertrieb, Herstellung und/oder Verarbeitung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie, insbesondere von Nüssen, Kaffee, Tee und Trockenfrüchten, Tiefkühlkost sowie Konzentraten für die Abfüllung in der alkoholfreien Getränkeindustrie und auch Lebensmittel aller Art
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 180/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 148424 eingetragenen
NUPICO GmbH, ehemals Ellernreihe 64 h, 22179 Hamburg, gesetzlich vertreten
durch den Liquidator Herrn Omid Sareie Rad
Geschäftszweig: Im- u. Export, Großhandel, Vertrieb, Herstellung und/oder
Verarbeitung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie etc.
ist am 26.03.2021, um 15:11 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Ulrich Rosenkranz,
Friesenweg 4 / Haus 13, 22763 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67c IN 180/20
Amtsgericht Hamburg, 26.03.2021
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 148424 eingetragenen
NUPICO GmbH, ehemals Ellernreihe 64 h, 22179 Hamburg, gesetzlich vertreten
durch den Liquidator Herrn Omid Sareie Rad
Geschäftszweig: Im- u. Export, Großhandel, Vertrieb, Herstellung und/oder
Verarbeitung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie etc.
ist am 26.03.2021, um 15:11 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Ulrich Rosenkranz,
Friesenweg 4 / Haus 13, 22763 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67c IN 180/20
Amtsgericht Hamburg, 26.03.2021