Sicherungsmaßnahme
NSD Automotive Consulting GmbH
Berlin
Das Amtsgericht Essen hat zur NSD Automotive Consulting GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.07.2025, Aktenzeichen 161 IN 65/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 161 IN 65/25
- Registerbezug
- Berlin, HRB 216379B
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 09.07.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Christian Wolters
- Im Handelsregister seit
- 2020
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Erbringung von Unternehmensberatungsleistungen und Softwareberatungsdienstleistungen, insbesondere im Bereich Automotive, sowie Durchführung von Workshops, Seminaren und Events; Erstellung von und Handel mit Softwareprodukten aller Art und Handel mit Computerhardware.
- Branchenindikator
- Automobil (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 161 IN 65/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 216379B eingetragenen NSD Automotive Consulting GmbH, Friedrichstraße 171, 10117 Berlin, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heiko Schnölzer, Friedrichstraße 171, 10117 Berlin
Geschäftszweig: Erbringung von Unternehmensberatungsleistungen
ist am 09.07.2025, um 10:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Christian Wolters, Düsseldorfer Str. 38, 10707 Berlin bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
161 IN 65/25
Amtsgericht Essen, 09.07.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 216379B eingetragenen NSD Automotive Consulting GmbH, Friedrichstraße 171, 10117 Berlin, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heiko Schnölzer, Friedrichstraße 171, 10117 Berlin
Geschäftszweig: Erbringung von Unternehmensberatungsleistungen
ist am 09.07.2025, um 10:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Christian Wolters, Düsseldorfer Str. 38, 10707 Berlin bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
161 IN 65/25
Amtsgericht Essen, 09.07.2025