Eröffnung des Verfahrens
Novo Gesellschaft für Beherbergungs- und Betreuungsmanagement UG (haftungsbeschränkt)
Bonn
Das Amtsgericht Köln hat über das Vermögen der Novo Gesellschaft für Beherbergungs- und Betreuungsmanagement UG (haftungsbeschränkt) das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 10.08.2018, Aktenzeichen 74 IN 86/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 74 IN 86/18
- Registerbezug
- Bonn, HRB HRB 21549
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 10.08.2018
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Branchenindikator
- Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 74 IN 86/18
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 21549 eingetragenen Novo
Gesellschaft für Beherbergungs- und Betreuungsmanagement UG
(haftungsbeschränkt), Eidechsenweg 16, 51427 Bergisch Gladbach, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Josef Hans-Peter Nolden, Eidechsenweg
16, 51427 Bergisch Gladbach Geschäftszweig: das Betreiben von Flüchtlings- und
Asylbewerberheimen sowie die Betreuung und Fortbildung von Flüchtlingen und
Asylbewerbern.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 07.08.2018, um 15:54
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 07.03.2018 bei Gericht eingegangenen
Antrags der Schuldnerin sowie eines am 22.02.2018 eingegangenen Antrags einer
Gläubigerin.
Zugleich werden die Verfahren 74 IN 86/18 und 74 IN 72/18 unter Führung des
zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt
Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering, Sachsenring 69, 50677 Köln
Telefon: 0221 99 22 30-0, Fax: 0221 99 22 3035.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
22.09.2018
unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Prüfungstermin) ist am
Montag, 22.10.2018, 10:15 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 2. Etage,
Sitzungssaal 227.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters,
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
* die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert,
* die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO)
* und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse
(§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 02.10.2018 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1232
niedergelegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse und Anordnungen des
Insolvenzgerichts Köln grundsätzlich über die Veröffentlichung im Internet
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht werden. Dies betrifft
etwa die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer
Prüfungstermine und des Schlusstermins sowie die Aufhebung des
Insolvenzverfahrens.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln - Insolvenzgericht -,
Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde ist
auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische
Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere
Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de. Die
sofortige Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Köln
eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt,
sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn
der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt
wird. Sie soll begründet werden.
74 IN 86/18
Amtsgericht Köln, 07.08.2018
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 21549 eingetragenen Novo
Gesellschaft für Beherbergungs- und Betreuungsmanagement UG
(haftungsbeschränkt), Eidechsenweg 16, 51427 Bergisch Gladbach, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Josef Hans-Peter Nolden, Eidechsenweg
16, 51427 Bergisch Gladbach Geschäftszweig: das Betreiben von Flüchtlings- und
Asylbewerberheimen sowie die Betreuung und Fortbildung von Flüchtlingen und
Asylbewerbern.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 07.08.2018, um 15:54
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 07.03.2018 bei Gericht eingegangenen
Antrags der Schuldnerin sowie eines am 22.02.2018 eingegangenen Antrags einer
Gläubigerin.
Zugleich werden die Verfahren 74 IN 86/18 und 74 IN 72/18 unter Führung des
zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt
Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering, Sachsenring 69, 50677 Köln
Telefon: 0221 99 22 30-0, Fax: 0221 99 22 3035.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
22.09.2018
unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Prüfungstermin) ist am
Montag, 22.10.2018, 10:15 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 2. Etage,
Sitzungssaal 227.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters,
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
* die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert,
* die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO)
* und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse
(§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 02.10.2018 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1232
niedergelegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse und Anordnungen des
Insolvenzgerichts Köln grundsätzlich über die Veröffentlichung im Internet
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht werden. Dies betrifft
etwa die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer
Prüfungstermine und des Schlusstermins sowie die Aufhebung des
Insolvenzverfahrens.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln - Insolvenzgericht -,
Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde ist
auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische
Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere
Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de. Die
sofortige Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Köln
eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt,
sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn
der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt
wird. Sie soll begründet werden.
74 IN 86/18
Amtsgericht Köln, 07.08.2018