Sicherungsmaßnahme
NORWE GmbH
Bergneustadt
Das Amtsgericht Köln hat zur NORWE GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.01.2026, Aktenzeichen 70e IN 119/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70e IN 119/25
- Registerbezug
- Köln, HRB 38563
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 07.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Henning Dohrmann
- Im Handelsregister seit
- 1978
- Stammkapital
- 255.700 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Spulenkörpern und technischen Spritzteilen für die Elektrotechnik und Elektronik, insbesondere solcher, die unter der Marke "NORWE" vertrieben werden. Die Gesellschaft darf sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen. Sie darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70e IN 119/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 38563 eingetragenen NORWE GmbH, Paulstr. 5, 51702 Bergneustadt, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn René Weiner, Paulstr. 5, 51702 Bergneustadt
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Spulenkörpern und technischen Spritzteilen für die Elektrotechnik und Elektronik, insbesondere solcher, die unter der Marke "NORWE"
ist am 07.01.2026, um 12:11 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Henning Dohrmann, Brückenstr. 18, 51643 Gummersbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70e IN 119/25
Amtsgericht Köln, 07.01.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 38563 eingetragenen NORWE GmbH, Paulstr. 5, 51702 Bergneustadt, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn René Weiner, Paulstr. 5, 51702 Bergneustadt
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Spulenkörpern und technischen Spritzteilen für die Elektrotechnik und Elektronik, insbesondere solcher, die unter der Marke "NORWE"
ist am 07.01.2026, um 12:11 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Henning Dohrmann, Brückenstr. 18, 51643 Gummersbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70e IN 119/25
Amtsgericht Köln, 07.01.2026