Vergütungsfestsetzung

Norbert Redemann KG Spedition

Vinckestr. 28, 45661 Recklinghausen

Das Amtsgericht Bochum hat zur Norbert Redemann KG Spedition eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.01.2025, Aktenzeichen 80 IN 442/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 442/24
Registerbezug
Recklinghausen, HRA 656
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
10.01.2025
Rechtsform
KG
Insolvenzverwalter
Dorothee Madsen
Branchenindikator
Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 442/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRA 656 eingetragenen Norbert Redemann KG Spedition, Vinckestr. 28, 45661 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Norbert Redemann, Sedanstr. 15, 45663 Recklinghausen

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Aulinger Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Josef-Neuberger-Straße 4, 44787 Bochum

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dorothee Madsen, Meinolphusstr. 10, 44789 Bochum

wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Tim Wierzbinski, Gasstr. 29, 22761 Hamburg wie folgt festgesetzt.

Vergütung 5.849,00 EUR
Auslagen 209,40 EUR
Zwischensumme 6.058,40 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 1.151,10 EUR
Endbetrag 7.209,50 EUR

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 50,00 EUR und 300,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 300,00 EUR angemessen ist. Für 17,83 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf 5,349,00 EUR und zudem für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss des vorläufigen Insolvenzverfahrens auf pauschal 500,00 EUR, § 17 Abs. 2 InsO, mithin insgesamt 5.849,00 EUR.

Die entstandenen Auslagen für
Fahrtkosten 209,40 EUR
sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.

Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.

Die Insolvenzverwalterin hat mit Schreiben vom 07.01.2025 der Festsetzung zugestimmt.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.30 eingesehen werden.

80 IN 442/24
Amtsgericht Bochum, 09.01.2025

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Schlusstermin
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme
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