Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
NexBeverage GmbH
Kiel
Das Amtsgericht Kiel hat zur NexBeverage GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.07.2026, Aktenzeichen 25 IN 70/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Kiel
- Aktenzeichen
- 25 IN 70/26
- Registerbezug
- Kiel, HRB 26931 KI
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 08.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
25 IN 70/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
NexBeverage GmbH, Marga-Faulstich-Str. 10, 24145 Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer Hapsari Ayu Erganandha
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 26931 KI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ulas Avanas, -Keramikhof-, Raboisen 16, 20095 Hamburg, Gz.: 74/26/UA
Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Er bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und seine Vergütung als Sachverständiger sowie als vorl. Insolvenzverwalter (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 07.07.2026
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
NexBeverage GmbH, Marga-Faulstich-Str. 10, 24145 Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer Hapsari Ayu Erganandha
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 26931 KI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ulas Avanas, -Keramikhof-, Raboisen 16, 20095 Hamburg, Gz.: 74/26/UA
Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Er bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und seine Vergütung als Sachverständiger sowie als vorl. Insolvenzverwalter (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 07.07.2026