Sicherungsmaßnahme

NETHÖVEL - Planungsbüro für Haustechnik GmbH

Möhnesee

Das Amtsgericht Arnsberg hat zur NETHÖVEL - Planungsbüro für Haustechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.12.2023, Aktenzeichen 21 IN 162/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
21 IN 162/23
Registerbezug
Arnsberg, HRB 14190
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
07.12.2023
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Jens Brömmelmeier
Im Handelsregister seit
2022
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 162/23

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 14190 eingetragenen NETHÖVEL - Planungsbüro für Haustechnik GmbH, Linkstraße 21, 59519 Möhnesee, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karsten Rudolf Nethövel, Linkstraße 21, 59519 Möhnesee

ist am 07.12.2023, um 13:15 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

21 IN 162/23
Amtsgericht Arnsberg, 07.12.2023

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Forderungsprüfung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
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