Sicherungsmaßnahme
Lappe + Semmler style + print GmbH
Ense
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur Lappe + Semmler style + print GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.10.2026, Aktenzeichen 52 IN 294/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 52 IN 294/26
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB 7493
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 28.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Andreas Schoß
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 294/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 7493 eingetragenen Lappe + Semmler style + print GmbH, Möhnestraße 7 , 59469 Ense, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Michaela Lappe-Großelke, Soester Straße 26a, 59469 Ense
ist am 28.10.2026, um 10:19 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Schoß, Turmhof 15, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 294/26
Amtsgericht Arnsberg, 28.10.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 7493 eingetragenen Lappe + Semmler style + print GmbH, Möhnestraße 7 , 59469 Ense, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Michaela Lappe-Großelke, Soester Straße 26a, 59469 Ense
ist am 28.10.2026, um 10:19 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Schoß, Turmhof 15, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 294/26
Amtsgericht Arnsberg, 28.10.2026