Forderungsprüfung
Nebos UG (haftungsbeschränkt)
Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Nebos UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.12.2024, Aktenzeichen 504 IN 27/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 504 IN 27/20
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 83452
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 27.12.2024
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 27/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 83452 eingetragenen Nebos UG (haftungsbeschränkt), Kühlwetterstr. 49, 40239 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Olga Stamenkovic, Gräfin-Imma-Str. 48a, 44797 Bochum
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 27. Januar 2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
504 IN 27/20
Amtsgericht Düsseldorf, 23.12.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 83452 eingetragenen Nebos UG (haftungsbeschränkt), Kühlwetterstr. 49, 40239 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Olga Stamenkovic, Gräfin-Imma-Str. 48a, 44797 Bochum
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 27. Januar 2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
504 IN 27/20
Amtsgericht Düsseldorf, 23.12.2024