Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

NBT Trans GmbH

Angermünde

Das Amtsgericht Neuruppin hat zur NBT Trans GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.09.2019, Aktenzeichen 15 IN 277/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 277/18
Registerbezug
Neuruppin, HRB 10576
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
18.09.2019
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2013
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Transportleistungen aller Art

Veröffentlichungstext

- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma NBT Trans GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 10576),
Geschäftszweig: Transportleistungen aller Art, Schönermarker Straße 14, 16278
Angermünde, eingetragener Sitz: Angermünde, vertreten durch den Geschäftsführer
wird
Herrn Rechtsanwalt Justus Schneidewind,
Friedrich-Ebert-Straße 50,
14469 Potsdam
- vorläufiger Insolvenzverwalter -
für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Entgelt wie
folgt festgesetzt:
..........
Der Vergütung gemäß § 11 InsVV des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde das
Vermögen in Höhe von 91.198,17 EUR zugrunde gelegt, da sich die Tätigkeit
während des Eröffnungsverfahrens hierauf erstreckt und bei
Vermögensgegenständen, bei denen Aus- oder Absonderungsrechten bestehen, sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat.
Die Auslagen gemäß § 8 InsVV, zzgl. der Kosten für die übertragenden
Zustellungen, nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe
von 19 % wurden ebenfalls festgesetzt.
Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge wurden in
Höhe von insgesamt 32 % für die Fortführung eines kleinen Unternehmens nebst
Insolvenzgeldvorfinanzierung und intensive Vorbereitung der übertragenden
Sanierung festgesetzt.
.........
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen
Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in
schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden.
Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu
verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung
enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese
Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht
werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung
verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen
Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)
in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und
www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a,
16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des
Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann - mit einheitlicher Wirkung gegen
alle Beteiligten - durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt,
sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§
9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der
Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis
maßgebend.

sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. In Insolvenzverfahren, die vor
dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim
Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art
103g EGInsO).

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden
Neuruppin, den 13. September 2019
15 IN 277/18

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
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