Sicherungsmaßnahme
Naturalis GmbH & Co. KG
Ibbenbüren
Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Naturalis GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.03.2011, Aktenzeichen 73 IN 15/11.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 73 IN 15/11
- Registerbezug
- Steinfurt, HRA 4339
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.03.2011
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dirk Hofschulte
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 15/11
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 4339 eingetragenen
Naturalis GmbH & Co. KG, Osnabrücker Straße 298, 48429 Rheine, gesetzlich
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 5775 eingetragene
Naturalis Verwaltungs-GmbH, Osnabrücker Straße 298, 48429 Rheine, diese
vertreten durch den Geschäftsführer Josef Seeger, Ochtruper Straße 39, 48431
Rheine
ist am 17.03.2011, um 13:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dirk Hofschulte,
Bonhoefferstr. 10, 48282 Emsdetten bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
73 IN 15/11
Amtsgericht Münster, 17.03.2011
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 4339 eingetragenen
Naturalis GmbH & Co. KG, Osnabrücker Straße 298, 48429 Rheine, gesetzlich
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 5775 eingetragene
Naturalis Verwaltungs-GmbH, Osnabrücker Straße 298, 48429 Rheine, diese
vertreten durch den Geschäftsführer Josef Seeger, Ochtruper Straße 39, 48431
Rheine
ist am 17.03.2011, um 13:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dirk Hofschulte,
Bonhoefferstr. 10, 48282 Emsdetten bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
73 IN 15/11
Amtsgericht Münster, 17.03.2011