Insolvenzbekanntmachung
Naturalenergie Rhein-Main GmbH
Eschborn
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur Naturalenergie Rhein-Main GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.09.2026, Aktenzeichen 810 IN 1068/26 N-14-9.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 1068/26 N-14-9
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 118782
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 02.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Energie & Umwelt (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Frankfurt am Main
02.09.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1068/26 N-14-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Naturalenergie Rhein-Main GmbH, Hauptstraße 29, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 118782),
vertr. d.:
Wolfhard Goos, Kronberg im Taunus, (Geschäftsführer),
wird der Beschluss vom 19.08.2026 hinsichtlich der Beschlussformel wie folgt ergänzt:
"Hinweis:
Gläubiger festgestellter Forderungen werden grundsätzlich nicht benachrichtigt. Unter www.insolvenzbekanntmachungen.de sind alle verfahrensleitenden Beschlüsse einsehbar. Eine gesonderte Übersendung erfolgt grundsätzlich nicht.
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 16.11.2026 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Gebäude F, Klingerstraße 20, Frankfurt am Main vorzubringen..."
Im übrigen bleibt der gerichtliche Beschluss vom 19.08.2026 bestehen.
G r ü n d e:
Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 ZPO aufgrund eines Schreibfehlers.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main oder dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Simon
Rechtspflegerin
02.09.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1068/26 N-14-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Naturalenergie Rhein-Main GmbH, Hauptstraße 29, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 118782),
vertr. d.:
Wolfhard Goos, Kronberg im Taunus, (Geschäftsführer),
wird der Beschluss vom 19.08.2026 hinsichtlich der Beschlussformel wie folgt ergänzt:
"Hinweis:
Gläubiger festgestellter Forderungen werden grundsätzlich nicht benachrichtigt. Unter www.insolvenzbekanntmachungen.de sind alle verfahrensleitenden Beschlüsse einsehbar. Eine gesonderte Übersendung erfolgt grundsätzlich nicht.
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 16.11.2026 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Gebäude F, Klingerstraße 20, Frankfurt am Main vorzubringen..."
Im übrigen bleibt der gerichtliche Beschluss vom 19.08.2026 bestehen.
G r ü n d e:
Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 ZPO aufgrund eines Schreibfehlers.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main oder dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Simon
Rechtspflegerin