Restschuldbefreiung
Naß, Jan-Stephan
Sulzburg
Das Amtsgericht Stade hat zur Naß, Jan-Stephan eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.06.2026, Aktenzeichen 73 IN 65/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Stade
- Aktenzeichen
- 73 IN 65/21
- Registerbezug
- Tostedt, HRA 200245
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 11.06.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
73 IN 65/21: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Jan-Stephan Naß, Techniker, geb. am 13.05.1965, Weihermattstraße 10a, 79295 Sulzburg, handelnd unter der Firma INDIO-Mobil, Nikolaus-Otto-Str. 7, 21684 Stade (AG Tostedt, HRA 200245), ist dem Schuldner durch Beschluss vom 07.05.2026 rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt worden. Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon unberührt.
Das Vermögen, das der Schuldner nach dem 15.02.2025 erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines von dem Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 15.02.2022 Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, auch wenn sie nicht an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Stade, 09.06.2026
Das Vermögen, das der Schuldner nach dem 15.02.2025 erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines von dem Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 15.02.2022 Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, auch wenn sie nicht an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Stade, 09.06.2026