Sicherungsmaßnahme
MyTime Cologne GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur MyTime Cologne GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.05.2020, Aktenzeichen 70f IN 51/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70f IN 51/20
- Registerbezug
- Köln, HRB HRB 76060
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 20.05.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Jörg Bornheimer
- Im Handelsregister seit
- 2012
- Stammkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Im- und Export sowie der Groß- und Einzelhandel von Waren aller Art, insbesondere Uhren, Schmuck, Accessoires und Haushaltswaren, soweit hierzu keine gesonderte Genehmigung erforderlich ist.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70f IN 51/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 76060 eingetragenen
MyTime Cologne GmbH, Komödienstr. 13, 50667 Köln, gesetzlich vertreten durch
die Geschäftsführer Herrn Tielin Fan, Komödienstr. 13, 50667 Köln und Herrn
Xiujie Wu, Ribbertstraße 14, 50354 Hürth Geschäftszweig: Im- und Export sowie
der Groß- und Einzelhandel von Waren aller Art, insbesondere Uhren, Schmuck,
Accessoires und Haushaltswaren, soweit hierzu keine gesonderte Genehmigung
erforderlich ist.
ist am 19.05.2020, um 11:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jörg Bornheimer,
Kennedyplatz 2, 50679 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70f IN 51/20
Amtsgericht Köln, 19.05.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 76060 eingetragenen
MyTime Cologne GmbH, Komödienstr. 13, 50667 Köln, gesetzlich vertreten durch
die Geschäftsführer Herrn Tielin Fan, Komödienstr. 13, 50667 Köln und Herrn
Xiujie Wu, Ribbertstraße 14, 50354 Hürth Geschäftszweig: Im- und Export sowie
der Groß- und Einzelhandel von Waren aller Art, insbesondere Uhren, Schmuck,
Accessoires und Haushaltswaren, soweit hierzu keine gesonderte Genehmigung
erforderlich ist.
ist am 19.05.2020, um 11:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jörg Bornheimer,
Kennedyplatz 2, 50679 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70f IN 51/20
Amtsgericht Köln, 19.05.2020