Sicherungsmaßnahme
MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft mbH
Aachen
Das Amtsgericht Aachen hat zur MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.06.2025, Aktenzeichen 91 IN 175/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aachen
- Aktenzeichen
- 91 IN 175/25
- Registerbezug
- Aachen, HRB 1373
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 24.06.2025
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- André Seckler
- Im Handelsregister seit
- 1977
- Stammkapital
- 1.025.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Als Organisation der kirchlichen Entwicklungsarbeit fördert die Gesellschaft Entwicklungshilfe und internationale Solidarität. Sie unterstützt ferner Maßnahmen, die der Verwirklichung von Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung, dem interkulturellen Austausch und der Verständigung der Völker dienen. Zur Erreichung des Zweckes sind Gegenstand des Unternehmens: a) Entwicklung, Herstellung …
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 175/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 1373 eingetragenen MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft mbH, Eilendorfer Straße 181, 52078 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Richard Hesch, ebenda
Geschäftszweig: Entwicklung, Herstellung, Beschaffung und Verbreitung von Büchern, Schriften u.a., Dienstleistungen u.a.
ist am 24.06.2025, um 14:01 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt André Seckler, Vaalser Str. 299, 52074 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
91 IN 175/25
Amtsgericht Aachen, 24.06.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 1373 eingetragenen MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft mbH, Eilendorfer Straße 181, 52078 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Richard Hesch, ebenda
Geschäftszweig: Entwicklung, Herstellung, Beschaffung und Verbreitung von Büchern, Schriften u.a., Dienstleistungen u.a.
ist am 24.06.2025, um 14:01 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt André Seckler, Vaalser Str. 299, 52074 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
91 IN 175/25
Amtsgericht Aachen, 24.06.2025