Sicherungsmaßnahme

MURECON German Real Estate Consulting GmbH

Leer (Ostfriesland)

Das Amtsgericht Leer (Ostfriesland) hat zur MURECON German Real Estate Consulting GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.11.2019, Aktenzeichen 8 IN 109/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 109/18
Registerbezug
Aurich, HRB 204168
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
27.11.2019
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Christian Kaufmann
Branchenindikator
Unternehmensdienstleistungen (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

8 IN 109/18: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MURECON
German Real Estate Consulting GmbH, Fabriciusstraße 10A, 26789 Leer
(Ostfriesland) (AG Aurich, HRB 204168), vertr. d.: Heinz Eden,
(Geschäftsführer), ist am 27.11.2019 um 15:30 Uhr ein allgemeines
Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragstellerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist
Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Am Wall
137-139, 28195 Bremen, Tel.: 0421 835008-0, Fax: 0421 835008-49, Internet:
bremen@pluta.net bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Leer, Wörde
5, 26789 Leer einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 27.11.2019

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Sicherungsmaßnahme