Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
MTA Prototyping GmbH
Nordhalben
Das Amtsgericht Coburg hat zur MTA Prototyping GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.11.2021, Aktenzeichen IN 238/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Coburg
- Aktenzeichen
- IN 238/20
- Registerbezug
- Coburg, HRB 5938
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 18.11.2021
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 238/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MTA Prototyping GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Michel Anita, geboren am 16.11.1983, Wiesenstraße 15, 96365 Nordhalben
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 5938
- Schuldnerin -
(Es erfolgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:)
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Peter Roeger, An der Feuerwache 5, 95445 Bayreuth, für die Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung Betrag in EUR
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer Betrag in EUR
Auslagen Betrag in EUR
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer Betrag in EUR
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen Betrag in EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.10.2021.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Soweit in der Berechnungsgrundlage Aus- und Absonderungsrechte des Anlagevermögens berücksichtigt wurden, hat der vorläufige Insolvenzverwalter eine besondere Befassung hinreichend dargelegt.
Hinsichtlich der Betriebsfortführung ist lediglich der erzielte Überschuss in die Berechnungsmasse eingeflossen.
Es war daher von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 317.440,53 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung beträgt gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 InsVV xxx EUR (25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters des eröffneten Verfahrens).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte zusätzlich einen Zuschlag von 67 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Betriebsfortführung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter führte das Unternehmen für die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung über den Zeitraum von 2 Monaten mit xxx Mitarbeitern fort.
Die Fortführung eines Unternehmens gehört nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu den gesetzlichen Pflichten auch eines vorläufigen Verwalters, stellt aber zugleich eine die Regelvergütung erhöhende besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist (Haarmeyer InsVV, 5. Auflage, § 11 Rn. 116).
Gem. Beschluss des BGH vom 09.10.2008, AZ: IX ZB 182/07 ist der Vergütungszuschlag auch gerechtfertigt, wenn lediglich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt daran mitgewirkt hat.
Für die im Rahmen der Betriebsfortführung durchgeführten Tätigkeiten, insbesondere die Abstimmung mit den Lieferanten und dem Hauptauftraggeber rechtfertigen einen Zuschlag in Höhe von 35 %.
Da vorliegend jedoch bereits eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund des positiven Fortführungsergebnisses erfolgte, war eine Vergleichsrechnung und Minderung des Zuschlags auf 32 % vorzunehmen.
Sanierungsbemühungen / Datenschutz / besondere Rechtsprobleme:
Gem. Beschluss des BGH vom 11.03.2010, AZ: IX ZB 122/08 gehören Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht zu dessen Regelaufgaben und können daher durch Gewährung eines Zuschlags abgegolten werden.
Ferner stellen umfangreiche und rechtlich schwierige Datenschutzthemen bei der möglichen Übertragung des Kundenstamms einen zuschlagsrelevanten Mehraufwand dar.
Für die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben kann der geltend gemachten Zuschlag von insgesamt 30 % gewährt werden.
Arbeitnehmerangelegenheiten:
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte für die Übernahme der Arbeitgeberfunktion einen weiteren Zuschlag von 5 %.
Grundsätzlich ist ein Zuschlag nur dann zu gewähren, wenn die Tätigkeiten und Belastungen nicht als normale Bestandteile im Rahmen der Betriebsfortführung anzusehen sind.
Im vorliegenden Verfahren wurde eine Rollierung der Insolvenzgeldvorfinanzierung erforderlich, so dass von einer über den Regelfall hinausgehenden Tätigkeit auszugehen war.
In der Gesamtschau ist der beantragte Zuschlag in Höhe von 67 % angemessen und gerechtfertigt.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war auf den für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % gem. § 7 InsVV festzusetzen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 25.10.2021 wurde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist gingen keine Stellungnahmen ein.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 17.11.2021
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 238/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MTA Prototyping GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Michel Anita, geboren am 16.11.1983, Wiesenstraße 15, 96365 Nordhalben
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 5938
- Schuldnerin -
(Es erfolgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:)
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Peter Roeger, An der Feuerwache 5, 95445 Bayreuth, für die Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung Betrag in EUR
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer Betrag in EUR
Auslagen Betrag in EUR
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer Betrag in EUR
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen Betrag in EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.10.2021.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Soweit in der Berechnungsgrundlage Aus- und Absonderungsrechte des Anlagevermögens berücksichtigt wurden, hat der vorläufige Insolvenzverwalter eine besondere Befassung hinreichend dargelegt.
Hinsichtlich der Betriebsfortführung ist lediglich der erzielte Überschuss in die Berechnungsmasse eingeflossen.
Es war daher von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 317.440,53 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung beträgt gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 InsVV xxx EUR (25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters des eröffneten Verfahrens).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte zusätzlich einen Zuschlag von 67 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Betriebsfortführung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter führte das Unternehmen für die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung über den Zeitraum von 2 Monaten mit xxx Mitarbeitern fort.
Die Fortführung eines Unternehmens gehört nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu den gesetzlichen Pflichten auch eines vorläufigen Verwalters, stellt aber zugleich eine die Regelvergütung erhöhende besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist (Haarmeyer InsVV, 5. Auflage, § 11 Rn. 116).
Gem. Beschluss des BGH vom 09.10.2008, AZ: IX ZB 182/07 ist der Vergütungszuschlag auch gerechtfertigt, wenn lediglich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt daran mitgewirkt hat.
Für die im Rahmen der Betriebsfortführung durchgeführten Tätigkeiten, insbesondere die Abstimmung mit den Lieferanten und dem Hauptauftraggeber rechtfertigen einen Zuschlag in Höhe von 35 %.
Da vorliegend jedoch bereits eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund des positiven Fortführungsergebnisses erfolgte, war eine Vergleichsrechnung und Minderung des Zuschlags auf 32 % vorzunehmen.
Sanierungsbemühungen / Datenschutz / besondere Rechtsprobleme:
Gem. Beschluss des BGH vom 11.03.2010, AZ: IX ZB 122/08 gehören Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht zu dessen Regelaufgaben und können daher durch Gewährung eines Zuschlags abgegolten werden.
Ferner stellen umfangreiche und rechtlich schwierige Datenschutzthemen bei der möglichen Übertragung des Kundenstamms einen zuschlagsrelevanten Mehraufwand dar.
Für die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben kann der geltend gemachten Zuschlag von insgesamt 30 % gewährt werden.
Arbeitnehmerangelegenheiten:
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte für die Übernahme der Arbeitgeberfunktion einen weiteren Zuschlag von 5 %.
Grundsätzlich ist ein Zuschlag nur dann zu gewähren, wenn die Tätigkeiten und Belastungen nicht als normale Bestandteile im Rahmen der Betriebsfortführung anzusehen sind.
Im vorliegenden Verfahren wurde eine Rollierung der Insolvenzgeldvorfinanzierung erforderlich, so dass von einer über den Regelfall hinausgehenden Tätigkeit auszugehen war.
In der Gesamtschau ist der beantragte Zuschlag in Höhe von 67 % angemessen und gerechtfertigt.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war auf den für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % gem. § 7 InsVV festzusetzen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 25.10.2021 wurde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist gingen keine Stellungnahmen ein.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 17.11.2021