Sicherungsmaßnahme
MSS Moderne Sonnenschutz-Systeme Glasarchitektur GmbH
Lohmar
Das Amtsgericht Bonn hat zur MSS Moderne Sonnenschutz-Systeme Glasarchitektur GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.10.2019, Aktenzeichen 98 IN 185/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 98 IN 185/19
- Registerbezug
- Siegburg, HRB HRB 5583
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.10.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Christoph Nüsser
- Im Handelsregister seit
- 1999
- Stammkapital
- 62.500 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Vertrieb von Sonnenschutz-Anlagen, Wintergärten, Terrassendächern, Glas-Faltanlagen und Bauelementen aller Art, deren Vermietung, sowie der Handel mit Gartenmöbeln und Freizeitartikeln
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 185/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 5583 eingetragenen
MSS Moderne Sonnenschutz-Systeme Glasarchitektur GmbH, Altenrather Str. 20,
53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin
Spangehl, Hohlweg 3 a, 53819 Neunkirchen-Seelscheid Geschäftszweig: der
Vertrieb von Sonnenschutz-Anlagen, Wintergärten pp.
ist am 29.10.2019, um 11:45 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Christoph Nüsser, Wankelstr. 9, 50996
Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
98 IN 185/19
Amtsgericht Bonn, 29.10.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 5583 eingetragenen
MSS Moderne Sonnenschutz-Systeme Glasarchitektur GmbH, Altenrather Str. 20,
53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin
Spangehl, Hohlweg 3 a, 53819 Neunkirchen-Seelscheid Geschäftszweig: der
Vertrieb von Sonnenschutz-Anlagen, Wintergärten pp.
ist am 29.10.2019, um 11:45 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Christoph Nüsser, Wankelstr. 9, 50996
Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
98 IN 185/19
Amtsgericht Bonn, 29.10.2019