Eröffnung des Verfahrens
MS "WES AMELIE" Schiffahrts GmbH & Co. KG
Haren (Ems)
Das Amtsgericht Meppen hat über das Vermögen der MS "WES AMELIE" Schiffahrts GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 12.07.2021, Aktenzeichen 9 IN 136/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Meppen
- Aktenzeichen
- 9 IN 136/20
- Registerbezug
- Osnabrück, HRA 200353
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 12.07.2021
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
9 IN 136/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS "WES AMELIE" Schiffahrts GmbH & Co. KG, Industriestr. 12-14, 49733 Haren (Ems) (AG Osnabrück, HRA 200353), vertr. d.: 1. MS "WES AMELIE" Verwaltungs GmbH, Industriestr. 12-14, 49733 Haren (Ems), (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Gerd Wessels, Industriestr. 12-14, 49733 Haren (Ems), (Geschäftsführer), ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Sontopski festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Meppen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 15 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 12.05.2021 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung.
Die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde mit Beschluss vom 21.12.2020 angeordnet. Nach Überprüfung der dargelegten Vermögensverhältnisse wurde das Insolvenzverfahren am 11.02.2021 eröffnet.
Der Gegenstand des Unternehmens war letztlich der Erwerb, der Betrieb und die Veräußerung des Seeschiffes MS "WES AMELIE".
I.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, fließen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in die Berechnungsgrundlage ein, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Das Seeschiff MS "WES AMELIE" stand im zentralen Fokus des vorläufigen Insolvenzverwalters, so dass letztendlich von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 9.200.000,00 EUR auszugehen ist. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine den Regelfall übersteigende Vergütung festzusetzen.
Das Schiff befand sich bei Insolvenzantragstellung in einer Zeitcharter für Rundreisen überwiegend im europäischen Raum und hatte entsprechende Eisklassen. Im Insolvenzantragsverfahren war somit sicher zu stellen, dass das Schiff unter Berücksichtigung der Altlasten nicht einem Arrestrisiko ausgesetzt ist. Auch war im Rahmen der Überprüfungen dafür zu sorgen, dass der laufende Schiffsbetrieb fortgesetzt werden kann. Hierbei konnte die Aufnahme zusätzlicher Finanzierungsmittel für die laufenden Betriebskosten vermieden werden. Es konnte somit durch Abstimmung mit der Reederei, der Hausbank sowie mit dem Charterbetrieb die wirtschaftliche und operative Grundlage für die Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebes und damit den Werterhalt des Seeschiffes geschaffen werden. Zeitgleich wurde in Abstimmung mit der Hypothekengläubigerin bereits der Verkauf des Seeschiffes vorbereitet, natürlich auch um zukünftige Wertverluste zu vermeiden. Erschwerend ist anzumerken, dass beim hiesigen Seeschiff im Bereich der Maschine ein erheblicher Wartungsstau aufgelaufen war. Es bestand somit ein weiteres zusätzliches Risiko mit entsprechenden Wertverlustmöglichkeiten. Ein Ausbietungsverfahren konnte hier zeitgleich in Abstimmung mit der Schiffsgläubigerin durchgeführt werden. Die Verhandlungen standen bei Insolvenzeröffnung unmittelbar vor dem Abschluss, so dass die Verwertung des Seeschiffes im Rahmen des eröffneten Verfahrens erfolgen konnte. Für diese gesamten Maßnahmen war eine umfassende Prüfung der Kreditunterlagen einschließlich eines Wechsels des Kreditinstitutes vorzunehmen und Vertragsentwürfe mit den Hypothekengläubigern abzustimmen.
Die Festsetzung eines Zuschlages ist daher gerechtfertigt.
Eine Festsetzung von Einzelzuschlägen ist allerdings unsachgemäß, vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Gesamtzuschlag in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und nach einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung zu bestimmen. Im vorliegenden Verfahren wurde allerdings lediglich ein Zuschlag geltend gemacht. Faktoren, die einen Abschlag erforderlich machen, sind nicht ersichtlich.
Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass gemessen an den durchgeführten Tätigkeiten während der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Zuschlag von 15 % und mithin insgesamt eine Vergütung in Höhe von 40 % der Regelvergütung angemessen ist.
III.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Meppen, 12.07.2021
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 15 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 12.05.2021 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung.
Die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde mit Beschluss vom 21.12.2020 angeordnet. Nach Überprüfung der dargelegten Vermögensverhältnisse wurde das Insolvenzverfahren am 11.02.2021 eröffnet.
Der Gegenstand des Unternehmens war letztlich der Erwerb, der Betrieb und die Veräußerung des Seeschiffes MS "WES AMELIE".
I.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, fließen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in die Berechnungsgrundlage ein, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Das Seeschiff MS "WES AMELIE" stand im zentralen Fokus des vorläufigen Insolvenzverwalters, so dass letztendlich von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 9.200.000,00 EUR auszugehen ist. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine den Regelfall übersteigende Vergütung festzusetzen.
Das Schiff befand sich bei Insolvenzantragstellung in einer Zeitcharter für Rundreisen überwiegend im europäischen Raum und hatte entsprechende Eisklassen. Im Insolvenzantragsverfahren war somit sicher zu stellen, dass das Schiff unter Berücksichtigung der Altlasten nicht einem Arrestrisiko ausgesetzt ist. Auch war im Rahmen der Überprüfungen dafür zu sorgen, dass der laufende Schiffsbetrieb fortgesetzt werden kann. Hierbei konnte die Aufnahme zusätzlicher Finanzierungsmittel für die laufenden Betriebskosten vermieden werden. Es konnte somit durch Abstimmung mit der Reederei, der Hausbank sowie mit dem Charterbetrieb die wirtschaftliche und operative Grundlage für die Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebes und damit den Werterhalt des Seeschiffes geschaffen werden. Zeitgleich wurde in Abstimmung mit der Hypothekengläubigerin bereits der Verkauf des Seeschiffes vorbereitet, natürlich auch um zukünftige Wertverluste zu vermeiden. Erschwerend ist anzumerken, dass beim hiesigen Seeschiff im Bereich der Maschine ein erheblicher Wartungsstau aufgelaufen war. Es bestand somit ein weiteres zusätzliches Risiko mit entsprechenden Wertverlustmöglichkeiten. Ein Ausbietungsverfahren konnte hier zeitgleich in Abstimmung mit der Schiffsgläubigerin durchgeführt werden. Die Verhandlungen standen bei Insolvenzeröffnung unmittelbar vor dem Abschluss, so dass die Verwertung des Seeschiffes im Rahmen des eröffneten Verfahrens erfolgen konnte. Für diese gesamten Maßnahmen war eine umfassende Prüfung der Kreditunterlagen einschließlich eines Wechsels des Kreditinstitutes vorzunehmen und Vertragsentwürfe mit den Hypothekengläubigern abzustimmen.
Die Festsetzung eines Zuschlages ist daher gerechtfertigt.
Eine Festsetzung von Einzelzuschlägen ist allerdings unsachgemäß, vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Gesamtzuschlag in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und nach einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung zu bestimmen. Im vorliegenden Verfahren wurde allerdings lediglich ein Zuschlag geltend gemacht. Faktoren, die einen Abschlag erforderlich machen, sind nicht ersichtlich.
Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass gemessen an den durchgeführten Tätigkeiten während der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Zuschlag von 15 % und mithin insgesamt eine Vergütung in Höhe von 40 % der Regelvergütung angemessen ist.
III.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Meppen, 12.07.2021