Vergütungsfestsetzung

MS "WES AMELIE" Schiffahrts GmbH & Co. KG

Haren (Ems)

Das Amtsgericht Meppen hat zur MS "WES AMELIE" Schiffahrts GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.05.2026, Aktenzeichen 9 IN 136/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Meppen
Aktenzeichen
9 IN 136/20
Registerbezug
Osnabrück, HRA 200353
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
07.05.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

9 IN 136/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS "WES AMELIE" Schiffahrts GmbH & Co. KG, Industriestr. 12-14, 49733 Haren (Ems) (AG Osnabrück, HRA 200353), vertr. d.: 1. MS "WES AMELIE" Verwaltungs GmbH, Industriestr. 12-14, 49733 Haren (Ems), (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Gerd Wessels, Industriestr. 12-14, 49733 Haren (Ems), (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Sontopski festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Meppen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettoregelvergütung unter Berücksichtigung der Staffelsätze nach § 2 InsVV

EUR
Erhöhung für die Verwertung des Sicherungsgutes nach § 1 Abs. 2 Ziffer 1 InsVV

EUR
um 30 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 06.04.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 444.047,82 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände verwertet, wodurch Feststellungskosten vereinnahmt wurden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen. Auf die zutreffende Ermittlung des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag wird insoweit verwiesen.

III.

Der Insolvenzverwalter beantragt eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurde der Schiffsbetrieb bis zur Veräußerung des Schiffes fortgesetzt. In diesem Zusammenhang war der Insolvenzverwalter für die Vercharterung, der Sicherstellung sämtlicher Kosten und der Abrechnung der Crew zuständig. Zudem führt der Insolvenzverwalter aus, dass der lang andauernde Prozess der Schiffsverwertung regelmäßig geprüft werden musste. Hier waren regelmäßige Telefonkonferenzen mit den Beteiligten erforderlich. Des Weiteren mussten Obergrenzen abgesteckt werden, zu welchem Preis eine Veräußerung erreicht werden konnte. Dabei war der stets schwankende Schiffsmarkt zu berücksichtigen. Letztlich konnte eine Veräußerung erfolgen, sodass auch eine übertragende Sanierung anzunehmen ist.

Abschließend verbleibt noch zu prüfen, ob ein Abschlag gem. § 3 Abs. 2 a) InsVV für die vorläufige Verwaltung, die bereits gesondert vergütet wurde, vorzunehmen ist.
Eine Festsetzung von Einzelzu- bzw. Abschlägen ist allerdings unsachgemäß, vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und nach einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen. In diese Gesamtschau ist auch der Abschlag für die vorläufige Verwaltung einzubeziehen.
Im vorliegenden Verfahren ist im Rahmen der Gesamtschau festzustellen, dass ein Abschlag für die vorläufige Verwaltung zu einem unausgewogenen Ergebnis führen würde und daher nicht vorzunehmen ist.
Die beantragte Vergütung des Insolvenzverwalters mit einem Gesamtzuschlag von 30 % ist als angemessen zu betrachten und daher festzusetzen.

IV.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Meppen, 06.05.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme