Eröffnung des Verfahrens
MQ Rheinland Holding GmbH
Linz am Rhein
Das Amtsgericht Neuwied hat über das Vermögen der MQ Rheinland Holding GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 03.07.2026, Aktenzeichen 21 IN 141/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Neuwied
- Aktenzeichen
- 21 IN 141/23
- Registerbezug
- Montabaur, HRB 28397
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 03.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
21 IN 141/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MQ Rheinland Holding GmbH, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz am Rhein (AG Montabaur, HRB 28397), vertr. d.: Benjamin Meik, Am Schoppenbüchel 29, 53545 Linz am Rhein, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Fahnster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neuwied eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Durch Beschluss vom 19.12.2023 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Rechtsanwalt Jens Fahnster zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 16.06.2026 beantragt er die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Der Insolvenzverwalter hat nach § 63 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 35.000,00 Euro der Insolvenzmasse 40 %. Von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 26 %.
Gemäß § 2 Abs. 2 InsVV beträgt die Vergütung jedoch mindestens 1.400,00 Euro.
Umsatzsteuern aus Rechnungen, die aus der Insolvenzmasse bezahlt werden und nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung zur Insolvenzmasse erstattet werden, sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um keine durchlaufenden Posten. Dies gilt auch für die in der Vergütung des Insolvenzverwalters enthaltene Umsatzsteuer, die zwar zum Zeitpunkt der Schlussrechnung noch gar nicht festgesetzt ist, jedoch ein Massezufluss bereits mit Sicherheit feststeht
In dem vorliegenden Verfahren wurden Einnahmen in Höhe von 16.012,86 EUR erzielt.
Ein Zuschlags- oder Abschlagstatbestand nach § 3 InsVV ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Eine Abweichung vom Regelsatz ist folglich nicht festzusetzen.
Daneben ist dem Insolvenzverwalter für seine Auslagen ein Pauschsatz gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV zu erstatten.
Für die nach dem 01.01.2021 eröffneten Verfahren findet wegen §19 InsVV die neue Fassung von § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. 9002 KostG Anwendung. Neben der Auslagenpauschale kann deshalb eine gesonderte Abrechnung und Erstattung der Kosten erfolgen, die durch die Übertragung der Zustellung (§ 8 Abs. 3 InsO) in tatsächlicher Hinsicht entstanden sind.
Dies gilt jedoch nur soweit mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im hiesigen Verfahren wurden insgesamt 11 Zustellungen getätigt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 01.07.2026
Durch Beschluss vom 19.12.2023 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Rechtsanwalt Jens Fahnster zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 16.06.2026 beantragt er die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Der Insolvenzverwalter hat nach § 63 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 35.000,00 Euro der Insolvenzmasse 40 %. Von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 26 %.
Gemäß § 2 Abs. 2 InsVV beträgt die Vergütung jedoch mindestens 1.400,00 Euro.
Umsatzsteuern aus Rechnungen, die aus der Insolvenzmasse bezahlt werden und nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung zur Insolvenzmasse erstattet werden, sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um keine durchlaufenden Posten. Dies gilt auch für die in der Vergütung des Insolvenzverwalters enthaltene Umsatzsteuer, die zwar zum Zeitpunkt der Schlussrechnung noch gar nicht festgesetzt ist, jedoch ein Massezufluss bereits mit Sicherheit feststeht
In dem vorliegenden Verfahren wurden Einnahmen in Höhe von 16.012,86 EUR erzielt.
Ein Zuschlags- oder Abschlagstatbestand nach § 3 InsVV ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Eine Abweichung vom Regelsatz ist folglich nicht festzusetzen.
Daneben ist dem Insolvenzverwalter für seine Auslagen ein Pauschsatz gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV zu erstatten.
Für die nach dem 01.01.2021 eröffneten Verfahren findet wegen §19 InsVV die neue Fassung von § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. 9002 KostG Anwendung. Neben der Auslagenpauschale kann deshalb eine gesonderte Abrechnung und Erstattung der Kosten erfolgen, die durch die Übertragung der Zustellung (§ 8 Abs. 3 InsO) in tatsächlicher Hinsicht entstanden sind.
Dies gilt jedoch nur soweit mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im hiesigen Verfahren wurden insgesamt 11 Zustellungen getätigt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 01.07.2026