Sicherungsmaßnahme

Mohamed, Amir

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Mohamed, Amir eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.01.2023, Aktenzeichen 67g IN 25/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 25/23
Registerbezug
Hamburg, HRA 127876
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
30.01.2023
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Christian M. Scholz

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 25/23

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des im Register des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 127876 eingetragenen Amir Mohamed, geboren am 01.01.1974, Klaus-Groth-Straße 58, 20535 Hamburg

ist am 27.01.2023, um 12:22 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian M. Scholz, Drehbahn 9, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67g IN 25/23
Amtsgericht Hamburg, 27.01.2023

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Restschuldbefreiung
  3. Restschuldbefreiung
  4. Restschuldbefreiung
  5. Aufhebung des Verfahrens
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Forderungsprüfung
  9. Forderungsprüfung
  10. Insolvenzbekanntmachung
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme
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