Restschuldbefreiung
Mohamed, Amir
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Mohamed, Amir eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.05.2026, Aktenzeichen 67g IN 25/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67g IN 25/23
- Registerbezug
- Hamburg, HRA 127876
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 08.05.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 25/23
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Amir Mohamed, geboren am 01.01.1974, Klaus-Groth-Straße 58, 20535 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 127876 eingetragenen Firma Amir Carsales & Shipping e.K.
endet die Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners, die sog. Wohlverhaltenszeit, am 29.03.2026. Nunmehr steht die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung an, § 300 InsO. Die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben, erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung. Falls die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden soll, muss der Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Gericht fristgerecht vorliegen. Für den Versagungsantrag gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie für einen Antrag während der Wohlverhaltenszeit (§ 300 Abs. 3, §§ 296 bis 298 InsO).
Versagungsanträge nach § 290 InsO können nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 297a InsO vorliegen.
67g IN 25/23
Amtsgericht Hamburg, 08.05.2026
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Amir Mohamed, geboren am 01.01.1974, Klaus-Groth-Straße 58, 20535 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 127876 eingetragenen Firma Amir Carsales & Shipping e.K.
endet die Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners, die sog. Wohlverhaltenszeit, am 29.03.2026. Nunmehr steht die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung an, § 300 InsO. Die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben, erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung. Falls die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden soll, muss der Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Gericht fristgerecht vorliegen. Für den Versagungsantrag gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie für einen Antrag während der Wohlverhaltenszeit (§ 300 Abs. 3, §§ 296 bis 298 InsO).
Versagungsanträge nach § 290 InsO können nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 297a InsO vorliegen.
67g IN 25/23
Amtsgericht Hamburg, 08.05.2026