Sicherungsmaßnahme

Möhle Bau- und Möbeltischlerei GmbH vertr. d. d. GF Michael Möhle

Isenbüttel

Das Amtsgericht Gifhorn hat zur Möhle Bau- und Möbeltischlerei GmbH vertr. d. d. GF Michael Möhle eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.07.2026, Aktenzeichen 35 IN 180/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 180/26
Registerbezug
Hildesheim, HRB 10067
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
10.07.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Stefan Neugebauer

Veröffentlichungstext

35 IN 180/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Möhle Bau- und Möbeltischlerei GmbH vertr. d. d. GF Michael Möhle, Malerstraße 10, 38550 Isenbüttel (AG Hildesheim, HRB 10067), vertr. d.: Michael Möhle, Königsberger Straße 15, 38550 Isenbüttel, (Geschäftsführer), ist am 10.07.2026 um 09:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stefan Neugebauer, Thiestr. 1, 38226 Salzgitter, Tel.: 05341/86416-0, Fax: 05341/86416-99, E-Mail: inso@krisenmanager.de, Internet: www.rasz.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Gifhorn, 10.07.2026

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Verfahrensverlauf

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