Sicherungsmaßnahme

Mobile Healthcare Solutions GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Mobile Healthcare Solutions GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.11.2024, Aktenzeichen 67g IN 357/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 357/24
Registerbezug
Hamburg, HRB 178152
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
28.11.2024
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Sven-Holger Undritz
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
37.363 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Medizinprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln und ähnlichen Produkten.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 357/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 178152 eingetragenen Mobile Healthcare Solutions GmbH, c/o HIP Health Innovation Port, Röntgenstraße 24, 22335 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Tobias Schütz und Herrn Lennart Tom Iver Hahn

Geschäftszweig: Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Medizinprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln und ähnlichen Produkten

ist am 28.11.2024, um 13:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67g IN 357/24
Amtsgericht Hamburg, 28.11.2024

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Forderungsprüfung
  4. Masseunzulänglichkeit
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
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