Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
mk2 Biotechnologies GmbH
Planegg
Das Amtsgericht München hat zur mk2 Biotechnologies GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.09.2025, Aktenzeichen 1509 IN 11452/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht München
- Aktenzeichen
- 1509 IN 11452/24
- Registerbezug
- München, HRB 259581
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 29.09.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
1509 IN 11452/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
mk2 Biotechnologies GmbH, Am Klopferspitz 19, 82152 Planegg, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Antonopoulos Byron Konstantinos und Dr. Giuman Marco Massimiliano
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 259581
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 02.09.2025 (Blatt 141/150 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 02.09.2025 (Blatt 143/145 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 35 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 02.09.2025 (Blatt 146/149 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 35 % gerechtfertigt.
Im einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Zustimmungsvorbehalt/Betriebsfortführung (Zuschlag 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 02.09.2025 (Blatt 146/147 d. A.) verwiesen.
Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein Start-Up Unternehmen. Sie entwickelte, produzierte und erforschte Peptide und Proteine mittels einer Synthesetechnologie, also die Herstellung komplexer Verbindungen aus einfachen Stoffen. Es handelt sich um ein innovatives Verfahren, das die skalierbare und damit kosteneffiziente Produktion von hochreinen Peptiden und Proteinen für eine breite Palette von Anwendungen ermöglichen soll. Die maßgeblichen Produkte befanden sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium.
Der Betrieb der Schuldnerin wurde von dem vorläufigen Insolvenzverwalter für zwei Monate faktisch geleitet und vollumfänglich fortgeführt. Das heißt, von dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurden die zentralen Entscheidungen getroffen und ihre Durchführung überwacht.
Es fanden regelmäßige Besprechungen zusammen mit den beiden Geschäftsführern statt. Im Rahmen dessen wurden die Bearbeitungsstände der jeweiligen Aufträge erörtert und über den laufenden Investorenprozess informiert.
Für diese Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ist ein Zuschlag von 20 % zu gewähren.
2. Einleitung der Sanierung/Arbeitnehmer (Zuschlag 15 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 02.09.2025 (Blatt 147/149 d. A.) verwiesen.
Mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde zeitnah begonnen, die Möglichkeiten einer übertragenden Sanierung zu prüfen. Es wurde ein Investorenprozess durchgeführt, der von der Geschäftsleistung im engen Austausch mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter geführt wurde.
Ein formeller Investorenprozess unter Hinzuziehung einer auf Distressed M&A spezialisierten Unternehmensberatung wurde in Erwägung gezogen, aber nicht durchgeführt. Im Interesse der Gläubiger wurde neben der Option der Zerschlagung auf diejenigen Kaufangebote eingegangen, die ohne Bieterverfahren eingegangen sind. Aus dem Kreis der Gesellschafts-Geschäftsführer sowie weiteren Interessenten wurde versucht, ein Konsortium zu bilden. Bereits am 25.11.2024 fand ein Investorenmeeting statt, an dem acht Investoren teilnahmen, von denen wiederum sechs Bereitschaft zur Finanzierung einer Auffanggesellschaft erklärten.
Es wurde der Entwurf eines Kauf- und Übertragungsvertrages erstellt, der der Investorengruppe zur Verfügung gestellt wurde. Am 08./09.01.2025 wurde zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und der Erwerberin ein Kauf- und Übertragungsvertrag geschlossen. Weiter wurde zwischen der Vermieterin, dem vorläufigen Insolvenzverwalter und der Erwerberin am 03./04.02.2025 ein Nachtrag zum Mietvertrag geschlossen.
Vor dem Hintergrund der zu Beginn des Verfahrens geführten Gespräche über eine übertragende Sanierung wurden Insolvenzgeldansprüche der sieben Arbeitnehmer mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit München vorfinanziert. Es konnten alle Arbeitsplätze erhalten werden.
Für diese Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ist ein Zuschlag von 15 % zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.09.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
mk2 Biotechnologies GmbH, Am Klopferspitz 19, 82152 Planegg, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Antonopoulos Byron Konstantinos und Dr. Giuman Marco Massimiliano
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 259581
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 02.09.2025 (Blatt 141/150 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 02.09.2025 (Blatt 143/145 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 35 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 02.09.2025 (Blatt 146/149 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 35 % gerechtfertigt.
Im einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Zustimmungsvorbehalt/Betriebsfortführung (Zuschlag 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 02.09.2025 (Blatt 146/147 d. A.) verwiesen.
Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein Start-Up Unternehmen. Sie entwickelte, produzierte und erforschte Peptide und Proteine mittels einer Synthesetechnologie, also die Herstellung komplexer Verbindungen aus einfachen Stoffen. Es handelt sich um ein innovatives Verfahren, das die skalierbare und damit kosteneffiziente Produktion von hochreinen Peptiden und Proteinen für eine breite Palette von Anwendungen ermöglichen soll. Die maßgeblichen Produkte befanden sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium.
Der Betrieb der Schuldnerin wurde von dem vorläufigen Insolvenzverwalter für zwei Monate faktisch geleitet und vollumfänglich fortgeführt. Das heißt, von dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurden die zentralen Entscheidungen getroffen und ihre Durchführung überwacht.
Es fanden regelmäßige Besprechungen zusammen mit den beiden Geschäftsführern statt. Im Rahmen dessen wurden die Bearbeitungsstände der jeweiligen Aufträge erörtert und über den laufenden Investorenprozess informiert.
Für diese Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ist ein Zuschlag von 20 % zu gewähren.
2. Einleitung der Sanierung/Arbeitnehmer (Zuschlag 15 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 02.09.2025 (Blatt 147/149 d. A.) verwiesen.
Mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde zeitnah begonnen, die Möglichkeiten einer übertragenden Sanierung zu prüfen. Es wurde ein Investorenprozess durchgeführt, der von der Geschäftsleistung im engen Austausch mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter geführt wurde.
Ein formeller Investorenprozess unter Hinzuziehung einer auf Distressed M&A spezialisierten Unternehmensberatung wurde in Erwägung gezogen, aber nicht durchgeführt. Im Interesse der Gläubiger wurde neben der Option der Zerschlagung auf diejenigen Kaufangebote eingegangen, die ohne Bieterverfahren eingegangen sind. Aus dem Kreis der Gesellschafts-Geschäftsführer sowie weiteren Interessenten wurde versucht, ein Konsortium zu bilden. Bereits am 25.11.2024 fand ein Investorenmeeting statt, an dem acht Investoren teilnahmen, von denen wiederum sechs Bereitschaft zur Finanzierung einer Auffanggesellschaft erklärten.
Es wurde der Entwurf eines Kauf- und Übertragungsvertrages erstellt, der der Investorengruppe zur Verfügung gestellt wurde. Am 08./09.01.2025 wurde zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und der Erwerberin ein Kauf- und Übertragungsvertrag geschlossen. Weiter wurde zwischen der Vermieterin, dem vorläufigen Insolvenzverwalter und der Erwerberin am 03./04.02.2025 ein Nachtrag zum Mietvertrag geschlossen.
Vor dem Hintergrund der zu Beginn des Verfahrens geführten Gespräche über eine übertragende Sanierung wurden Insolvenzgeldansprüche der sieben Arbeitnehmer mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit München vorfinanziert. Es konnten alle Arbeitsplätze erhalten werden.
Für diese Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ist ein Zuschlag von 15 % zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.09.2025