Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

mikromess GmbH

Eltville am Rhein

Das Amtsgericht Wiesbaden hat zur mikromess GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.12.2024, Aktenzeichen 10 IN 284/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 284/24
Registerbezug
Wiesbaden, HRB 11002
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
03.12.2024
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1998
Stammkapital
25.666,85 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Entwicklung und Produktion elektronischer Steuerungssysteme unter Berücksichtigung der alternativen Energieformen.

Veröffentlichungstext

10 IN 284/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der mikromess GmbH, Schlangenbader Straße 40, 65344 Eltville am Rhein (AG Wiesbaden , HRB 11002), vertr. d.: Joachim Friedrich, (Geschäftsführer), sind wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:

€ Nettovergütung nach § 11 InsVV

€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

€ Auslagen zuzüglich

€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

€ Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin Hancke, HEZEL HANCKE PARTNER Rechtsanwälte PartmbB, Klingholzstraße 7, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611 94583-914, Fax: 0611 94583-936, E-Mail: wiesbaden@hezel-hancke.de, Internet: www.hezel-hancke.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:

Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 13.06.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Ihm steht daher eine Vergütung zu. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 1.054.706,00 € ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von . Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 91% festgesetzt wird.

Regelmäßig beläuft sich der Bruchteil auf 25% der Regelvergütung. Vorliegend war der Bruchteil jedoch aufgrund des Mehraufwands des vorläufigen Verwalters im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung und der übertragenden Sanierung - wie geschehen - zu erhöhen.

Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.

Die Schuldnerin wurde angehört. Mit Schreiben vom 25.11.2024 wurden keine Einwände erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 23.09.2024

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
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