Vergütungsfestsetzung
Metzger, Simone
Das Amtsgericht Pirmasens hat zur Metzger, Simone eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.06.2025, Aktenzeichen 1 IN 6/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Pirmasens
- Aktenzeichen
- 1 IN 6/23
- Registerbezug
- Zweibrücken, HRA 30497
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 03.06.2025
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
1 IN 6/23.: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Simone Metzger geb. Maciej, geb. am 23.05.1973, Hauptstraße 98, 66976 Rodalben, Inhaberin der Firma Werkstattbedarf Andres e. K. (AG Zweibrücken, HRA 30497), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Der Beschluss lautet in Tenor, Gründen und Rechtsmittelbelehrung wie folgt, wobei Beträge nicht zu veröffentlichen sind, mithin durch Platzhalter ersetzt wurden:
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jürgen Roth, Fritz-Wunderlich-Straße 49 D, 66869 Kusel, wird gestattet,
* den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses
* die Kosten weiter übertragener Zustellungen bei Anfall ohne Weiteres gegen Abrechnung
der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat Schlussrechnung gelegt und die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Auf den Inhalt des Antrags vom 13.03.2025 wird Bezug genommen.
Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen erfolgt gem. § 8 Abs. 1 InsVV.
Berechnungsgrundlage der Vergütung gem. § 1 Abs. 1 InsVV ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, in Höhe von xxx €.
Hiernach ergibt sich eine Nettovergütung, wie oben eingesetzt.
Zuschläge auf die Regelvergütung sind nicht beantragt. Die Reduzierung der Regelvergütung bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das eröffnete Verfahren war hinsichtlich Schwierigkeit, Dauer, Art und Umfang nicht unterdurchschnittlich, auch unter Berücksichtigung der Vorarbeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV steht dem Insolvenzverwalter eine Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der gesetzlichen Vergütung für das erste Jahr und in Höhe von jeweils 10 % für jedes Folgejahr zu, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monat, beschränkt auf 30 % der Regelvergütung.
Da die anderen Vergütungspauschalen höher ausfallen, war die Vergütungspauschale auf 30 % der Regelvergütung zu beschränken.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Pirmasens, 15.05.2025
Der Beschluss lautet in Tenor, Gründen und Rechtsmittelbelehrung wie folgt, wobei Beträge nicht zu veröffentlichen sind, mithin durch Platzhalter ersetzt wurden:
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jürgen Roth, Fritz-Wunderlich-Straße 49 D, 66869 Kusel, wird gestattet,
* den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses
* die Kosten weiter übertragener Zustellungen bei Anfall ohne Weiteres gegen Abrechnung
der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat Schlussrechnung gelegt und die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Auf den Inhalt des Antrags vom 13.03.2025 wird Bezug genommen.
Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen erfolgt gem. § 8 Abs. 1 InsVV.
Berechnungsgrundlage der Vergütung gem. § 1 Abs. 1 InsVV ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, in Höhe von xxx €.
Hiernach ergibt sich eine Nettovergütung, wie oben eingesetzt.
Zuschläge auf die Regelvergütung sind nicht beantragt. Die Reduzierung der Regelvergütung bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das eröffnete Verfahren war hinsichtlich Schwierigkeit, Dauer, Art und Umfang nicht unterdurchschnittlich, auch unter Berücksichtigung der Vorarbeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV steht dem Insolvenzverwalter eine Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der gesetzlichen Vergütung für das erste Jahr und in Höhe von jeweils 10 % für jedes Folgejahr zu, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monat, beschränkt auf 30 % der Regelvergütung.
Da die anderen Vergütungspauschalen höher ausfallen, war die Vergütungspauschale auf 30 % der Regelvergütung zu beschränken.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Pirmasens, 15.05.2025