Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Metall 100 Zwickau GmbH

Zwickau

Das Amtsgericht Chemnitz hat zur Metall 100 Zwickau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.04.2019, Aktenzeichen 14 IN 548/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen
14 IN 548/18
Registerbezug
Chemnitz, HRB 22934
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
23.04.2019
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2006
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Industrielle Herstellung und Bearbeitung von Metallteilen, Halb- und Fertigprodukten, Werkzeugen und Handel; industrielle und wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Beratung bei industriebezogenen und -nahen Dienstleistungen

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Chemnitz, Aktenzeichen: 14 IN 548/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SMZ Sächsisches Metall Zentrum
GmbH, Trabantstraße 2-6, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22934
vertreten durch die Geschäftsführerin Doreen Wiegand

- wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 18.04.2019
festgesetzt auf Vergütung . EUR, Auslagen . EUR, Umsatzsteuer . EUR.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.
Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht
einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als
auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.

Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach
Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem
Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach
dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw.
Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch
das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.

14 IN 548/18 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 23.04.2019

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
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